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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: XII ZB 92/06
(1)
Rechtsgebiete: ErsVO, ZPO
Vorschriften:
ErsVO § 6 Abs. 4 | |
ZPO § 321 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in dem Verfahren über die Ersetzung einer zerstörten oder abhanden gekommenen Gerichtsentscheidung
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2005 sei unwirksam, da sie zu Unrecht die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen sofortigen Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bejaht und damit die Möglichkeit zur erneuten Überprüfung des ihrem Begehren entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2001 eröffnet habe. Sie leitet daraus her, dass nunmehr auch zu ihren Gunsten eine weitere Beschwerde eröffnet sein müsse; die Regelung des § 6 Abs. 4 ErsVO, nach der "gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ... ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig" sei, müsse, wenn sie verbindlich sei, für beide Verfahrensbeteiligte gelten. Der Senat habe deshalb ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11. April 2006 nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
Mit diesem Vortrag sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie möchte vielmehr lediglich die dem Senatsbeschluss zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des von ihr eingelegten Rechtsmittels (als unzulässig) durch ihre eigene rechtliche Beurteilung dieses Rechtsmittels (als zulässig) ersetzt wissen. Das ist ihr verwehrt. Soweit die Anhörungsrüge neuen Sachvortrag enthält, kann dieser nicht berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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