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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: XII ZB 93/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Januar 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 2007 (Verwerfung der Berufung) ist gegenstandslos.
2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgen den Kosten der Hauptsache.
4. Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich.
Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt.
Am 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Versorgungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Berufung und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April 2007 verworfen, weil die Antragsgegnerin die Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zurückgewiesen.
Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18. Juni 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 23. März 2007 verfügtes Schreiben, in dem auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen werde, sei bei ihrem Prozessbevollmächtigten nicht eingegangen. Auch der Verwerfungsbeschluss sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst nachträglich - aufgrund einer Sachstandsnachfrage - zugestellt worden.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2007 auf eine Gegenvorstellung der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 2. Juli 2007 abgeändert und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt. Es hat zugleich ausgesprochen, dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit gegenstandslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin ihre Rechtsbeschwerde für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen des von ihr erklärten Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen.
II.
Der die Berufung verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. April 2007 ist gegenstandslos, nachdem das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726).
Ende der Entscheidung
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