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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: XII ZB 97/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 233
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 97/98

vom

30. September 1998

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick

beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beteiligten zu 2. vom 25. September 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Wiedereinsetzungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist.

Die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn entweder das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben oder sein Weiterbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Besteht das Hindernis, wie hier, in dem Irrtum über die Voraussetzungen des einzulegenden Rechtsmittels, so beginnt die zweiwöchige Frist mit dem Tag, an dem die Partei oder der mit der Sache befaßte Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Frist für die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels versäumt ist.

Das war hier jedenfalls am 3. September 1998 der Fall, als Rechtsanwältin S. für die Mutter einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der weiteren Beschwerde unterzeichnete. Mit diesem Antrag nahm sie eine fristwahrende Maßnahme vor, die sie - in gleicher Weise wie bei der Bearbeitung einer Sache zur Vornahme der Rechtsmittelbegründung - bei Wahrung der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht veranlassen mußte, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen des eingelegten Rechtsmittels und darüber zu vergewissern, ob die richtige Frist im Fristenkalender notiert, und ob die Frist noch offen war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 6. März 1991 - XII ZB 58/90 = FamRZ 1991, 792, 793).

Dieser Pflicht ist Rechtsanwältin S. nicht gerecht geworden. Hätte sie die erforderliche Prüfung vorgenommen, dann hätte sie jedenfalls aufgrund des am 11. August 1998 erteilten Hinweises des Bundesgerichtshofs auf die Vorschrift des § 621 e Abs. 3 ZPO - ebenso wie ihr Urlaubsvertreter Rechtsanwalt M. es getan hat - feststellen müssen, daß die von ihr persönlich beim Bundesgerichtshof eingelegte weitere Beschwerde unstatthaft und die Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung des Rechtsmittels bereits mit dem 31. August 1998 (Montag) abgelaufen war. Ebenso hätte sie feststellen müssen, daß die im Fristenkalender notierten Fristen aus den dargelegten Gründen unrichtig waren.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte mithin innerhalb von zwei Wochen nach dem 3. September 1998 beantragt werden müssen. Bei der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung in Verbindung mit dem Wiedereinsetzungsantrag am 25. September 1998 war die Antragsfrist verstrichen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) liegen erkennbar nicht vor. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, daß die Frist ohne ein der Mutter zuzurechnendes Verschulden ihrer zweitinstanzlichen Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden wäre.

Ende der Entscheidung

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