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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: XII ZR 10/00
Rechtsgebiete: BGB, AO, EStG
Vorschriften:
BGB § 430 | |
BGB § 426 | |
AO § 44 Abs. 1 | |
EStG § 26 | |
EStG § 26 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 €, danach 117.639 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen veranlagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Gesamtgläubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990 II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162, 163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach § 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Deshalb kann der Kläger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klägerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426 BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, der sich nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der langjährigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts bestand, daß der Kläger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuern begleicht, die Beträge, die über die bestehenden Steuerschulden hinaus gezahlt worden sind, aber an ihn zurückfließen. Die Steuererstattungen stehen im Innenverhältnis der Parteien mithin dem Kläger alleine zu. Insoweit ist weder von einer ehebedingten Zuwendung des Klägers auszugehen, noch wird der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB durch die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240).
Ende der Entscheidung
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