Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: XII ZR 101/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. März 2001 beschwert den Beklagten mit mehr als 60.000 DM (30.677,51 €).
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen aufgrund Nichterfüllung des Mietvertrages vom 27. September/15. Oktober 1996 in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 5. November 2000 entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, die vom Berufungsgericht mit 40.000 DM angenommene Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
II.
Aufgrund des neuen Tatsachenvortrags des Beklagten war dessen Beschwer durch das angefochtene Urteil auf mehr als 60.000 DM (75.000 DM minus 20 %) festzusetzen.
Ein Rechtsmittelführer, dessen Beschwer vom Berufungsgericht nicht über 60.000 DM (30.677,51 €) festgesetzt wurde (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), kann seinen Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf neue, bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung entstandene Tatsachen stützen; diese sind glaubhaft zu machen, soweit sei beweisbedürftig sind (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - NJW 1981, 579; Musielak/ Ball, ZPO, 2. Aufl., § 546 Rdn. 13 m.w.N.).
Der Beklagte hat in seiner Antragsschrift auf den (nicht nachgelassenen) Schriftsatz der Klägerin vom 16. März 2001 Bezug genommen, in dem die Klägerin ihren entgangenen Gewinn dargelegt und in einer Größenordnung zwischen 137.000 DM und 180.000 DM jährlich angegeben hat. Er trägt weiter vor, sollte das Berufungsurteil Bestand haben, so müsse er mit einem entsprechend bezifferten Schadensersatzanspruch der Klägerin rechnen. Selbst bei dem gebotenen 20 %igen Abschlag wegen des Feststellungsantrages der Klägerin verbleibe es sonach bei einer höheren Beschwer des Beklagten als 60.000 DM.
Dieses Vorbringen des Beklagten ist in dessen wohlverstandenem Interesse dahin auszulegen, daß er davon ausgeht, im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Urteils sei der festgestellte Anspruch jedenfalls höher als 75.000 DM. Insoweit bedarf der Parteivortrag keiner Glaubhaftmachung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.