Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: XII ZR 102/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 104.400 DM (8.700 DM x 12).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Vorlage des Pachtsummen-Konzepts vorsätzlich oder fahrlässig gegen (vor-)vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die geschäftserfahrene und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Beklagte, die ausschließlich an der Anmietung der bisher brauereifreien Gaststätte, nicht auch der vermietbaren Appartements und anderem interessiert war und den Kläger auch schon zuvor mit Getränken beliefert hatte, somit bereits Einblick in den bisherigen Getränkeumsatz hatte, hätte dartun müssen, daß die Vorlage des Pachtsummen-Konzepts und die darin genannten Zahlen kausal für den Vertragsabschluß gewesen sind. Davon kann indes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht ausgegangen werden. Das Pachtsummen-Konzept bezog sich zum einen nicht nur auf den reinen Gaststättenumsatz, sondern enthielt auch Einnahmen aus der Vermietung von drei Appartements, aus Automatenaufstellung und anderem. Zum anderen handelte es sich um eine Hochrechnung des Klägers bei angenommenem vollen Betrieb, nachdem die Gaststätte bisher nur mit eingeschränkten Geschäftszeiten geführt wurde. Das Oberlandesgericht hat es nicht für bewiesen erachtet, daß der für die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen tätige Zeuge T. die aufgeführten Zahlen für die vom Kläger tatsächlich erwirtschafteten Zahlen und nicht nur für eine Hochrechnung gehalten hat. Denn andernfalls hätte er, da er den Umstand des eingeschränkten Betriebes kannte, selbst eine Hochrechnung vorgenommen, um die Ertragsfähigkeit unter erweiterten Öffnungszeiten zu ermitteln.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.