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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: XII ZR 102/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 102/00

vom

12. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 104.400 DM (8.700 DM x 12).

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Vorlage des Pachtsummen-Konzepts vorsätzlich oder fahrlässig gegen (vor-)vertragliche Pflichten verstoßen hat. Die geschäftserfahrene und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Beklagte, die ausschließlich an der Anmietung der bisher brauereifreien Gaststätte, nicht auch der vermietbaren Appartements und anderem interessiert war und den Kläger auch schon zuvor mit Getränken beliefert hatte, somit bereits Einblick in den bisherigen Getränkeumsatz hatte, hätte dartun müssen, daß die Vorlage des Pachtsummen-Konzepts und die darin genannten Zahlen kausal für den Vertragsabschluß gewesen sind. Davon kann indes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht ausgegangen werden. Das Pachtsummen-Konzept bezog sich zum einen nicht nur auf den reinen Gaststättenumsatz, sondern enthielt auch Einnahmen aus der Vermietung von drei Appartements, aus Automatenaufstellung und anderem. Zum anderen handelte es sich um eine Hochrechnung des Klägers bei angenommenem vollen Betrieb, nachdem die Gaststätte bisher nur mit eingeschränkten Geschäftszeiten geführt wurde. Das Oberlandesgericht hat es nicht für bewiesen erachtet, daß der für die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen tätige Zeuge T. die aufgeführten Zahlen für die vom Kläger tatsächlich erwirtschafteten Zahlen und nicht nur für eine Hochrechnung gehalten hat. Denn andernfalls hätte er, da er den Umstand des eingeschränkten Betriebes kannte, selbst eine Hochrechnung vorgenommen, um die Ertragsfähigkeit unter erweiterten Öffnungszeiten zu ermitteln.

Ende der Entscheidung

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