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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: XII ZR 103/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573
BGB § 1576
BGB § 1579 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 103/03

vom 3. Mai 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird die für die Revisionsinstanz nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

Die Auslegung des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrages durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand, da nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Ausweislich der Ziff. IV des Ehevertrages haben die Parteien wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, allerdings vereinbart, dass dieser Verzicht hinsichtlich der Ehefrau nicht gilt, solange und soweit von ihr (u.a.) wegen der Pflege und Erziehung ihrer erstehelichen Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der insoweit geschuldete gesetzliche Unterhalt sollte höchstens 1.500 DM betragen.

Damit ist die Annahme, die Parteien hätten eine vertragliche Unterhaltspflicht des Beklagten geregelt, nicht zu vereinbaren. Ausgenommen von dem Verzicht der Ehefrau auf den gesetzlichen Unterhalt ist lediglich der - festgelegte - Zeitraum der Kinderbetreuung; insoweit sollte nachehelicher Unterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen sein.

Einem danach in Betracht kommenden Unterhaltsanspruch - etwa aus §§ 1573, 1576 BGB - steht nach den getroffenen Feststellungen indessen die Bestimmung des § 1579 Nr. 7 BGB in der Form der festen sozialen Verbindung mit einem neuen Partner entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des Beklagten unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder grob unbillig wäre. Denn Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen; die von der Klägerin betreuten Kinder Tim und Florian stammen aus ihrer ersten Ehe.

Die Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, bedarf danach keiner Entscheidung. Auch sonst sind rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu beantworten.

Ende der Entscheidung

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