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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: XII ZR 107/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 | |
ZPO § 552 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen (§ 552 a ZPO).
Streitwert: 531.554 €
Gründe:
Entgegen der Auffassung der Revision ist mangels entgegenstehender Übergangsregelung § 552 a ZPO im vorliegenden Fall anwendbar.
Nach Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht oder daß bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler begangen worden sind, die über die Einzelfallentscheidung hinaus Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGHZ 151, 221, 225, 226). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die bloße Möglichkeit, daß im Revisionsverfahren gegen ein Teilurteil eine für das weitere Verfahren relevante Vorfrage anders beurteilt werden könnte als in dem Schlußurteil des Berufungsgerichts, gebietet keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Revision hat im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Ende der Entscheidung
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