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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: XII ZR 11/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 556 Abs. 3 a.F. | |
BGB § 985 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.677,51 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Klagforderung rechtfertigt sich zwar nicht, wie vom Oberlandesgericht angenommen, aus § 556 Abs. 3 BGB a.F.. Sie erweist sich aber aus § 985 BGB als begründet, da die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines den Geschäftsführerinnen der Beklagten zustehenden Besitzrechts (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ebensowenig tragen wie ein - eigenes oder abgeleitetes - Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB) der Beklagten selbst. Insbesondere läßt sich den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht entnehmen, in welcher Weise eine mietrechtliche Berechtigung an Paul H. "im Wege der Erbfolge" (nur) auf dessen Töchter Heidi und Bettina H. übergegangen sein könnte (vgl. einerseits BU 3 zweitletzter Absatz und andererseits BU 11 erster Absatz).
Ende der Entscheidung
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