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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: XII ZR 119/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 119/97

vom

29. September 1999

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. April 1997 wird angenommen, soweit die Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7.117,52 DM wegen verspäteter Mietzinszahlungen für die Monate Oktober 1994 bis März 1995 verurteilt worden sind.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Streitwert: 4.010.874 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat, soweit sie nicht angenommen wird, im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Der aus losen Blättern bestehende Hauptvertrag wahrt die nach hier anzuwendendem deutschem Recht erforderliche Schriftform (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 357). Auch die Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und Anlagen ist nach den Grundsätzen der Senatsurteile vom 30. Juni 1999 (XII ZR 55/97 ZIP 1999, 1311 ff.) und 7. Juli 1999 (XII ZR 15/97 ZIP 1999, 1635 ff.) gewahrt. Dem steht nicht entgegen, daß die Anlage 4 (Baubeschreibung) von den Parteien nicht auf jedem Blatt unterschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473), sondern lediglich paraphiert ist. Im vorliegenden Fall reicht auch die Paraphierung der Anlage aus, Zweifel an der Einheit der wechselseitig aufeinander Bezug nehmenden Urkunden auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 -, zur Veröffentlichung bestimmt), zumal jede Seite des Hauptvertrages und der Anlage durch identischen Stempelaufdruck als "Vertragsbestandteil" gekennzeichnet ist.

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