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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: XII ZR 125/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. | |
BGB § 1378 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Wert: 28.017 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der Ausgleichsanspruch ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt (Senatsbeschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).
Ende der Entscheidung
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