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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: XII ZR 130/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 426.621 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Behauptung des Beklagten, der Ertragswert des Mietobjekts sei durch seine Aufwendungen erhöht worden, war nicht nachzugehen, weil der Beklagte in anderem Zusammenhang selbst geltend gemacht hat, daß der Mietzins wegen der mangelnden Standsicherheit der Gebäude auf 0 DM gemindert sei. Die Beseitigung des angeblichen Mangels kann von dem Vermieter im Rahmen eines allein in Frage kommenden Bereicherungsanspruchs nicht verlangt werden.
Abgesehen davon haben die Parteien in § 5 Abs. 1 des Mietvertrages vereinbart, nach Beendigung des Mietverhältnisses finde ein Wertersatz wegen der von dem Mieter durchgeführten Maßnahmen nicht statt. Diese Abrede ist dahin auszulegen, daß hiervon auch ein Ausgleich nach Bereicherungsgrundsätzen jedenfalls dann erfaßt wird, wenn das Mietverhältnis - wie hier - aus Gründen endet, die aus der Sphäre des Mieters herrühren, und das Objekt tatsächlich nicht wieder vermietet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1970 - VIII ZR 161/68 - WM 1970, 1142, 1143).
Ende der Entscheidung
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