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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: XII ZR 135/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 135/01

vom 13. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 27. April 2001 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß die Kostenentscheidung in Ziffer 3 des Berufungsurteils hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz wie folgt korrigiert wird:

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 73/81 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 23/27 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 zu tragen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner 8/81 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie 4/27 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 43.287 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 - WM 1981, 46, 48; BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94 - MDR 1996, 94 unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. November 1985 - V ZR 168/84 - NJW-RR 1986, 548, 549); Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil sie übersieht, daß die Beklagte zu 3 - wie schon im ersten Rechtszug - nicht unterlegen war und ihr deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.

Soweit nämlich im Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 5) ausgeführt wird, das Landgericht habe "dem Antrag der Klägerin gemäß entschieden", trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Landgericht die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Mietvertrages abgewiesen, soweit diese sich mit ihrem Hauptantrag (auch) gegen die Beklagte zu 3 richtete, und nur dem Hilfsantrag stattgegeben, der sich allein gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtete.

Allein darauf bezieht sich die im Tenor des Landgerichts ausgesprochene Abweisung der Klage "im übrigen", und nicht etwa darauf, daß der Fortbestand des Mietvertrages mit den Beklagten zu 1 und 2 ausweislich des Tenors (nur) bis zum 31. August 2002 festgestellt wurde, obwohl die Klägerin den Fortbestand des Mietvertrages nach dem im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Antrag bis zum 31. August 2003 beantragt haben soll. Letzteres trifft aber nicht zu. Zwar sah der Mietvertrag in § 3 Abs. 2 b eine feste Laufzeit bis zum 31. August 2003 vor; die Klägerin hatte aber ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - wie schon in der Klageschrift - nur Feststellung bis zum 31. August 2002 beantragt.

Das Berufungsgericht hat mit seiner abändernden Entscheidung der Klägerin nicht mehr, sondern weniger zugesprochen, so daß die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen blieb.

Ende der Entscheidung

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