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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: XII ZR 135/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 132.620 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Reiseveranstalter an die Klägerin aufgrund der in § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages vereinbarten Sicherungsabtretung hätten infolge der anderweitigen Verrechnungsbestimmung der Klägerin nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages regelt die Leistung einer Pachtsicherheit. Das Bestimmungsrecht über die Verrechnung dieser Sicherheit mit Gegenansprüchen stand mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zu (vgl. BGH Urteile vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - ZIP 1985, 996, 998 und vom 8. März 1972 - VIII ZR 183/70 - NJW 1972, 721, 723).
Ende der Entscheidung
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