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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: XII ZR 14/03
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. August 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antragsgegnerin wird als Revisionsklägerin Prozesskostenhilfe für ihre Revision bewilligt und Rechtsanwältin Dr. A. beigeordnet.
Sie hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 75 € an die zuständige Landeskasse zu zahlen, erstmals zum 1. November 2005.
2. Der Antragsgegnerin wird für ihre Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt.
Gründe:
(zu 2)
Die Antragsgegnerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung bezüglich des Scheidungsausspruchs.
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO) und die Entscheidung in der Hauptsache nicht von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtslage abhängt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 665). Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist unzulässig.
1. Gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO finden in Familiensachen die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, §§ 544, 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) u.a. dann keine Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet worden ist. Das ist hier der Fall.
2. Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 9 EGZPO ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht verfassungswidrig (vgl. zum rechtsähnlichen Fall des § 26 Nr. 8 EGZPO BGH Beschluss vom 16. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645). Der Senat kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht feststellen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitsgrundsatz nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Dabei muss die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident sein, wenn Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein soll (BVerfGE 18, 121, 124 m.w.N.).
Die Übergangsregelung in § 26 Nr. 9 EGZPO kann für sich einen "einleuchtenden Grund" in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung soll - ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift - einer Überlastung des Bundesgerichtshofs entgegengewirkt und eine Gleichbehandlung aller Familiensachen gewährleistet werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 126).
Das Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, dass der Gesetzgeber in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten den Weg der richterlichen Zulassung der Revision gewählt hat, um das gebotene Ziel - eine Vermeidung der Überlastung des Revisionsgerichts - zu erreichen (BVerfGE 19, 323, 327). Familiensachen sind teilweise nichtvermögensrechtlicher Art. Damit eine Gleichbehandlung dieser Familiensachen mit solchen vermögensrechtlicher Art erreicht werden kann, durfte es insgesamt bei der Zulassungsrevision - ohne die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - bleiben.
b) Auch das Rechtsstaatsprinzip ist durch die Übergangsregelung nicht verletzt, weil dieses nicht gebietet, dass der Rechtsweg in allen Zweigen einen Instanzenzug hat, insbesondere stets das Rechtsmittel der Revision gegeben sein muss (BVerfG FamRZ 2003, 995, 996 ff.).
Ende der Entscheidung
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