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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: XII ZR 143/01
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, GKG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 546 | |
ZPO § 549 Abs. 2 | |
ZPO § 621 d Abs. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5 | |
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 5 | |
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 6 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 19. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche aus einem notariellen Ehevertrag.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten als derzeit unbegründet abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, es handele sich um eine Zivilsache und nicht um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 GVG, weil Verfahrensgegenstand allein vertragliche und nicht gesetzliche Unterhaltsansprüche seien. Seine Zuständigkeit hat der Familiensenat lediglich aus der formellen Anknüpfung an die Entscheidung des Familiengerichts hergeleitet. In dem verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht "gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F." von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und eine Beschwer der Kläger nicht festgesetzt.
Mit der vom Senat angenommenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Die Revision ist statthaft und zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat. Nach § 621 d Abs. 1 ZPO a.F. bedarf es zwar grundsätzlich einer Zulassung der Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO. Das Berufungsgericht hat indes ausgesprochen, daß der Gegenstand des Rechtsstreits weder eine durch Verwandtschaft noch durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, sondern daß es sich um vertragliche Unterhaltsansprüche handelt. Obwohl keine Familiensache vorliege, sei er als Senat für Familiensachen zur Entscheidung befugt, weil erstinstanzlich das Familiengericht entschieden habe und nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG daran formell anzuknüpfen sei.
Nach § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Senat nicht zu prüfen, ob eine Familiensache vorliegt. Diese Vorschrift findet ihren Sinn gerade darin, daß die Zulässigkeit der Revision nicht durch eine abweichende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts beeinflußt werden soll, wenn darüber in der Vorinstanz entschieden worden ist (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 - XII ZR 165/93 - FamRZ 1995, 726; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ 1994, 693). Das Oberlandesgericht hat das Verfahren als Zivilsache angesehen; das ist für den Bundesgerichtshof bindend. Für die Zulässigkeit der Revision kommt es deswegen darauf an, ob der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt (§ 546 ZPO a.F.). Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Kläger im Tenor nicht festgesetzt. Läßt sich auch aus den Urteilsgründen eine solche Festsetzung nicht entnehmen, hat das Revisionsgericht sie nachzuholen (Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). Die Voraussetzungen des § 546 ZPO a.F. sind hier für beide Kläger erfüllt, weil sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, daß ihre Anträge auf Zahlung von 96.000 DM bzw. 465.000 DM abgewiesen worden sind.
II.
1. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Das beanstandet die Revision zu Recht.
Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 (Gründe) und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377). Eine Aufhebung des Berufungsurteils ist allerdings dann nicht veranlaßt, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deswegen nachprüfbar ist, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt. Solches ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere die Auslegung des notariellen Vertrages durch das Berufungsgericht läßt sich ohne Kenntnis des genauen Wortlauts und der in erster Instanz ermittelten Umstände des Vertragsschlusses nicht in revisionsrechtlich notwendiger Weise überprüfen.
III.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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