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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.1999
Aktenzeichen: XII ZR 15/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen abgeschlossener, langfristiger Automatenaufstellvertrag nach wie vor wirksam ist. Der Kläger meint, an den Vertrag nicht mehr gebunden zu sein, und verlangt von dem Beklagten die Entfernung von Geräten, die der Beklagte in der Gaststätte des Klägers aufgestellt hat. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Beschwer des Klägers 20.000 DM beträgt. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, durch Beschluß auszusprechen, daß das angefochtene Urteil ihn um mehr als 60.000 DM beschwert.
Er macht geltend, die von dem Beklagten bei ihm aufgestellten Geräte hinderten ihn daran, an gleicher Stelle eigene Geräte zu betreiben. Zwar könne er keine zusätzlichen Geldspielgeräte aufstellen, weil deren Zahl behördlich beschränkt sei. Die zulässige Anzahl habe er bereits ausgeschöpft. Er könne aber statt dessen zwei Unterhaltungsgeräte einsetzen. Auf diese Weise könne er pro Gerät eine monatliche Umsatzsteigerung von 1.000 DM erzielen. Selbst wenn man nicht die gesamte Laufzeit des Vertrages berücksichtige, sondern entsprechend § 9 ZPO nur auf einen Zeitraum von 42 Monaten abstelle, sei sein Interesse an der Beseitigung der Geräte auf über 60.000 DM einzuschätzen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen würden, eine Beschwer von mehr als 60.000 DM anzunehmen. Zwar kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auch auf neue Tatsachen gestützt werden, wenn der Revisionskläger diese neuen Tatsachen glaubhaft macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 neue Tatsachen 1; ebenso BGHR ZPO aaO neue Tatsachen 2-4 m.w.N.). Aus den vom Kläger vorgebrachten neuen Tatsachen ergibt sich aber nicht, sein Interesse an der Beseitigung der Spielgeräte übersteige 60.000 DM. Der Kläger stellt ausschließlich ab auf eine zu erwartende Umsatzsteigerung von insgesamt 2.000 DM im Monat. Er nimmt aber nicht dazu Stellung, welche Kosten er zusätzlich beim Einsatz eigener Geräte aufbringen müßte. Seinem Vortrag ist nicht einmal zu entnehmen, ob er geeignete, bisher nicht eingesetzte Geräte besitzt oder ob er sie anschaffen müßte.
Der Kläger hat zudem nicht glaubhaft gemacht, daß er durch das Aufstellen eigener Geräte eine Umsatzsteigerung von insgesamt 2.000 DM im Monat erzielen könnte. Er hat hierzu lediglich eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der es ohne nähere Erläuterung heißt, nach seinen "Erfahrungen" könne er pro Gerät eine Umsatzsteigerung von 1.000 DM monatlich erzielen. Derart unsichere Angaben rechtfertigen es nicht, die Beschwer abweichend vom Berufungsgericht festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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