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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: XII ZR 151/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 118.625 €
Ende der Entscheidung
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