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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: XII ZR 153/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein konnte, ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages zwischen dem Versicherer und dem Vermieter einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Brandschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393). Diese Entscheidung ist zwar zur Wohnraummiete ergangen, gilt aber für die gewerbliche Miete in gleicher Weise. Bei dieser sogenannten versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen eines Regresses gegen den Mieter vorliegen, also auch, daß dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGHZ aaO S. 400). Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und von dem Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind (BGHZ 131, 288, 296 m.N.). Daß dem Berufungsgericht bei der Annahme, es liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, derartige revisionsrechtlich relevante Fehler unterlaufen sind, kann die Revision nicht aufzeigen und ist auch nicht ersichtlich.
Auf die Frage, ob der Mieter bei einem Regreß des Versicherers nur für eigene grobe Fahrlässigkeit (und grobe Fahrlässigkeit von sogenannten Repräsentanten) haftet oder auch für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Hilfspersonen (vgl. hierzu OLG Celle, ZMR 1998, 691; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 619), kommt es deshalb nicht an.
Ende der Entscheidung
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