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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: XII ZR 156/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 545 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 156/00

vom

28. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. März 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.281 €.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Die Minderung des Mietzinses ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach § 545 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Die für die Voraussetzungen dieser Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 - NJW 1987, 1072, 1074; Staudinger/Emmerich BGB 13. Bearb. Oktober 1994 § 545 Rdn. 36) Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie bei einer früheren Anzeige des Mangels durch den Beklagten umfassend Abhilfe geschaffen hätte. Ihr von der Revision hierzu in Bezug genommener Vortrag aus dem Berufungsverfahren geht allein dahin, bei einem Hinweis des Beklagten den Mangel der Steckverbindung eines Regenfallrohrs durch richtiges Ineinanderstecken beseitigt zu haben. Der Zustand der Steckverbindungen war nach dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 10. Juni 1998 als Ursache für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen aber zu vernachlässigen.

Ende der Entscheidung

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