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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: XII ZR 162/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Mai 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.255 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht gesondert geprüft hat, ob der Mietzins von 5.400 DM für den Gewerberaum im Erdgeschoß sittenwidrig überhöht ist. Der Beklagte hat zunächst nur diesen Raum für 5.400 DM im Monat angemietet. Später haben die Parteien vereinbart, daß er in der ersten Etage eine Fläche hinzumieten solle. Die Parteien haben dann zwar für die Gesamtfläche einen neuen, einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen mit einem Mietzins von 7.400 DM. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, die Parteien seien sich einig gewesen, daß die bisher für das Erdgeschoß gezahlte Miete unverändert beibehalten und einbezogen werden und daß die Miete für die hinzugekommene Fläche zusätzlich 2.000 DM im Monat betragen solle. Auf diese Fallkonstellation hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht Grundsätze angewendet, wie sie der Bundesgerichtshof für sogenannte Kettenverträge entwickelt hat (BGHZ 99, 333, 336; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 - NJW-RR 1987, 679, 680 f.).
Ende der Entscheidung
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