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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: XII ZR 163/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 163/98

vom

30. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Heraufsetzung ihrer Beschwer durch das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 1998 auf über 60.000 DM wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Kläger sind durch das angefochtene Urteil beschwert:

a) durch die Abweisung ihrer Klage,

b) durch die zu ihren Lasten erfolgte Feststellung der Nicht-Beendigung des Mietverhältnisses durch ihre Kündigung vom 5. Januar 1997 (Widerklageantrag zu 1) und

c) durch die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Schadensersatzleistung (Widerklageantrag zu 2).

Zu c):

Wie die Revision für die Kläger zu recht geltend macht, ist die mit dem Feststellungsausspruch zu 2) verbundene Beschwer der Kläger höher als, wie vom Oberlandesgericht angenommen, 3.000 DM. Der Beklagte hat nämlich mit dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreiben vom 24. Februar 1998 den ihm infolge der - nach seiner Auffassung unberechtigten - Kündigung der Kläger entstandenen Schaden auf vorläufig 38.693 DM beziffert. Das Feststellungsbegehren des Beklagten hatte mithin jedenfalls Beträge in dieser Höhe zum Gegenstand. Unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abzugs für die positive Feststellungs(Wider-)Klage beläuft sich die Beschwer der Kläger durch die Feststellung gemäß dem Widerklageantrag zu 2) demnach auf rund 31.000 DM.

Zu a) und b):

Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung ihrer Klage und die Feststellung gemäß dem Widerklageantrag zu 1) des Beklagten erreicht nicht eine Höhe von mehr als 29.000 DM.

Der Antrag, mit dem die Klage abgewiesen wurde, lautete in der Berufungsinstanz - einseitig - auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem der Beklagte aus den streitigen Räumen ausgezogen war. Der Streitwert und Wert der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten, weil die Parteien in einem solchen Fall normalerweise an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es um die Prozeßkosten geht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 = BGHR ZPO § 3 Hauptsacheerledigung 1). Das gilt auch für die Kläger im vorliegenden Fall, da sie ihr ursprüngliches Klageziel, die Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten gemieteten Räume zum 31. Dezember 1997, erreicht hatten. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Abweisung der Klage (bei einem ursprünglichen Streitwert von 12.000 DM) - im Rahmen der Festsetzung der Beschwer - mit 6.500 DM bemessen. Dagegen bestehen keine Bedenken.

Der Wert des Feststellungsantrags zu 1) bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach dem Betrag "des auf die gesamte streitige Zeit fallenden" Mietzinses und liegt danach erheblich unter dem von dem Oberlandesgericht angenommenen Betrag von 28.000 DM. Streitige Zeit im Sinne der genannten Vorschrift ist nämlich weder, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, der Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2004 noch, wie von der Revision geltend gemacht, die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002. Die streitige Zeit begann zwar, da der Beklagte die Feststellung begehrte, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Kläger vom 5. Januar 1997 zum 31. Dezember 1997 erloschen sei, mit dem 1. Januar 1998. Sie endete jedoch auch bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beklagten und Widerklägers im Februar 1998. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 1998 erklärte der Beklagte nämlich seinerseits die Kündigung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien wegen vertragswidrigen Verhaltens der Kläger (vgl. Schreiben des Beklagtenvertreters an den Klägervertreter vom 24. Februar 1998 und vom 15. November 1997) und führte dabei aus, er, der Beklagte, habe ein Folgeobjekt gefunden und dieses zum 1. Januar 1998 angemietet. Mit Schriftsatz vom 13. März 1998, mit dem der Beklagte die genannten Schreiben zu den Akten reichte, betonte er, er sei aufgrund der Kündigung der Kläger gezwungen gewesen, einen neuen Mietvertrag abzuschließen; "um nicht aufgrund des Klageabweisungsantrags zwei Mietverhältnisse zu besitzen", habe er inzwischen am 24. Februar 1998 die eigene Kündigung ausgesprochen. Der Beklagte hat mithin im Februar 1998 das streitige Mietverhältnis seinerseits bewußt durch eigene fristlose Kündigung beenden wollen und darauf verzichtet, eine Fortgeltung des Mietverhältnisses bis Ende 2002 durch gerichtliche Entscheidung feststellen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist zwischen den Parteien nicht (mehr) eine Dauer des Mietverhältnisses bis Ende 2002 "streitige Zeit" im Sinne von § 8 ZPO, sondern nur noch der Zeitraum bis Februar 1998 (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 = BGHR § 8 ZPO Räumungsklage 1).Bei einem monatlichen Mietzins von 1.000 DM entspricht dies einem Wert der Beschwer von 2.000 DM.

Selbst wenn dieser Wert - mangels Identität mit dem inzwischen maßgeblichen reinen Kosteninteresse der Klageabweisung - zu dem Wert von 6.500 DM hinzuzurechnen wäre, liegt die Beschwer der Kläger insgesamt nicht über 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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