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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: XII ZR 174/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben. Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt hatte "Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach nicht mehr an". Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 104.815 €
Ende der Entscheidung
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