Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: XII ZR 18/06
Rechtsgebiete: MilchAbgV


Vorschriften:

MilchAbgV § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 18/06

vom 13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.010 €.

Gründe:

Soweit der Beklagte für die Zeit vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 € beschwert. Nur insoweit hat er die Verurteilung zur Zahlung von 7.729,50 € durch das Landgericht angefochten. Seine Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Feststellung, er habe dem Kläger den künftigen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene Pachtvertrag nicht zum 31. März 2008, sondern durch fristlose Kündigung vom 4. September 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren 11.070 €:

Für die Zeit von Juni 2005 bis März 2008 beträgt der zu erwartende Pachtausfallschaden des Klägers nach seiner Behauptung 34 x (327,90 € - 31,24 €) = 10.086,44 €. Bei der Wertfestsetzung ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 € errechnet.

Ein weiterer Schaden des Klägers könnte sich daraus ergeben, dass er bei vorgesehenem Ende des Pachtvertrages möglicherweise Anspruch auf Rückübertragung der gesamten Milchquote haben könnte. Dies wäre u.a. der Fall, wenn er bei der Beendigung des Vertrages im Jahre 2008 Milcherzeuger wäre (vgl. im Einzelnen § 12 Milchabgabenverordnung). Der bereits eingetretene unentgeltliche Verfall von 33 % der Milchquote würde sich dann aufseiten des Klägers als Schaden in Höhe von 5676,00 € (13.200 kg x 0,43 kg/€) verwirklichen. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass der Kläger im Jahre 2008 die in § 12 Milchabgabenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen wird. Daher ist es angemessen, den Wert der Beschwer insoweit auf 3.000 € festzusetzen.

Ein weiterer erheblicher Schaden der Klägerin infolge der fristlosen Kündigung des Pachtvertrages ist nicht zu erwarten.

Insgesamt ergibt sich somit eine Beschwer von 17.010 €.

Ende der Entscheidung

Zurück