Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: XII ZR 18/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 28. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 70.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mietobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unklare Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen vollständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.