Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: XII ZR 18/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 18/99

vom

22. August 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 28. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 70.000 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mietobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unklare Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen vollständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft.



Ende der Entscheidung

Zurück