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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: XII ZR 181/97
Rechtsgebiete: ZPO, ENeuOG, VZOG, AGBG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 3 | |
ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 | |
VZOG § 8 Abs. 1 | |
AGBG § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Dr. Wagenitz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 1997 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 391.035 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Klägerin ist - entgegen den ursprünglich vom Senat geäußerten Bedenken - unabhängig von der Frage, ob und gegebenenfalls wann das Eigentum an dem vermieteten Grundstück auf sie übergegangen ist, gemäß Art. 1 § 22 Abs. 3 ENeuOG befugt, Forderungen aus der Vermietung von Grundstücken des Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.
Wie sich aus der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/4609 [neu] S. 72) ergibt, stellt Art 1 § 22 Abs. 1 Satz 2 ENeuOG klar, daß die nach dieser Vorschrift eingeräumte Verfügungsbefugnis nicht nur Verfügungen im technischen Sinne des Wortes betrifft, sondern auch Vermietungen und Verpachtungen einschließt. Diese Verfügungsbefugnis tritt als Handlungsermächtigung neben die Rechte des Eigentümers, der weiterhin verfügungsberechtigt bleibt; im Konfliktfall ist maßgeblich, wer als erster verfügt hat.
Dieser weite Begriff der Verfügungsberechtigung entspricht dem des § 8 Abs. 1 VZOG, wie sich auch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vorschriften des VZOG in der Begründung zu Art 1 § 23 ENeuOG (BT-Drucks. aaO S. 73) ergibt. Diese Verfügungsberechtigung kommt einer gesetzlichen Vollmacht gleich und schließt das Recht ein, bestehende Mietverträge zu kündigen und den Anspruch auf Räumung und Herausgabe geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - ZIP 1995, 1220, 1222). Sie schließt daher auch die Befugnis ein, rückständigen Mietzins aus einem noch bestehenden Mietverhältnis einzuziehen.
Den Angriffen der Revision gegen die Wirksamkeit der Anpassungsklausel des § 10 Abs. 4 der Lagerplatzbedingungen der Deutschen Bundesbahn bleibt der Erfolg versagt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klausel halte der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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