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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: XII ZR 182/98 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 537 a.F.
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

XII ZR 182/98

Verkündet am: 9. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Mietkaution. Die Beklagten rechnen mit einer Vielzahl bestrittener Gegenforderungen auf und begehren widerklagend die Feststellung, daß der Kläger zu 2 verpflichtet ist, den durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten haben dem Kläger zu 2 eine Halle vermietet, in der er zusammen mit dem Kläger zu 1 einen Gewerbebetrieb führte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 hat der Kläger zu 2 das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt. Das Mietobjekt wurde am 30. Juni 1996 an die Beklagten zurückgegeben. Die Parteien streiten in erster Linie um das Bestehen der von den Beklagten geltend gemachten Forderungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen sowie festgestellt, daß der Wert der Beschwer für die Beklagten 30.000 DM beträgt; von der Darstellung eines Tatbestandes hat das Berufungsgericht abgesehen. Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Beschwer auf mehr als 60.000 DM festgesetzt und ihre Revision, mit der sie ihr zweitinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgen, angenommen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Kläger und Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge beruht (BGHZ 37, 79, 82).

I.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es die Sache als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer mit mehr als 60.000 DM festgesetzt hat (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (vgl. etwa BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10). Von der Aufhebung kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - NJW-RR 1993, 27, 28). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.

Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

3. Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein:

a) Das Fehlen einer an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigung führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 537 BGB a.F. und zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung dafür ist vielmehr, daß die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III, Rdn. 1346; Blank/Börstinghaus, Miete, Kommentar, § 537 BGB Rdn. 13). Eine solche liegt nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts zum Zwecke eines Kfz-Handels untersagt hat oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit zu erwarten war (vgl. auch BGHZ 68, 294, 297).

b) Eine Feststellungsklage ist nicht mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger einen Teil des Schadens, der bei Klageerhebung schon entstanden war, mittels Leistungsklage hätte geltend machen können. Vielmehr ist er, wenn die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788, 789).

II.

Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 aaO).

Ende der Entscheidung

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