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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: XII ZR 184/97
Rechtsgebiete: EGBGB 1986, DDR/FGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB 1986 Art. 234 § 4
DDR/FGB § 40
ZPO § 254
EGBGB 1986 Art. 234 § 4; DDR: FGB § 40; ZPO § 254

a) Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB abgegeben hat, kann bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR zustehen.

b) Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens zum Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048).

c) Zur Frage der Erledigung des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.

BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - OLG Dresden AG Hohenstein-Ernstthal


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 184/97

Verkündet am: 5. Mai 1999

Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Sprick

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hohenstein-Ernstthal vom 28. Juni 1996 und des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 1997 aufgehoben.

Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruches erledigt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsanspruch an das Amtsgericht - Familiengericht - Hohenstein-Ernstthal zurückverwiesen, welches auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die seit 19. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts vom 9. Februar 1995 geschieden. Die Parteien haben sich außergerichtlich bereits über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen einschließlich des Hausrats auseinandergesetzt.

Der Beklagte ist Alleineigentümer u.a. eines Einfamilienhauses, das er mit in die Ehe brachte und das den Parteien als Ehewohnung diente. Mit ihrer am 8. Februar 1996 eingereichten Stufenklage hat die Klägerin in erster Instanz vom Beklagten Auskunft über den Wert seines Vermögens durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu den Stichtagen 19. Mai 1984 (Heirat) und 2. Oktober 1990 (Tag vor dem Beitritt) sowie Zahlung eines noch unbezifferten Ausgleichsbetrages nach § 40 FGB-DDR verlangt, weil sie sein Vermögen durch ihre Tätigkeit - u.a. Mitwirkung an der Renovierung des Hauses - wesentlich gesteigert habe.

Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt - auch hinsichtlich des Zahlungsantrages - abgewiesen, weil die güterrechtlichen Folgen der Scheidung nach Überleitung des gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der ehemaligen DDR in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft allein nach dessen Regeln zu beurteilen seien und sich daneben kein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR mehr ergebe.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, jedoch mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Klage auf Auskunft zum Stichtag 2. Oktober 1990 erledigt sei, da der Beklagte insoweit ihrem Verlangen zwischenzeitlich nachgekommen sei. Eine Auskunft zum Stichtag 19. Mai 1984 begehrt sie nicht mehr.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 - FamRZ 1990, 863) - die Abweisung der gesamten Stufenklage einschließlich des unbezifferten Zahlungsantrages gebilligt, weil der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint werden müsse, die auch dem Zahlungsanspruch die Grundlage entziehen. Dazu hat es ausgeführt:

Mangels einer Fortgeltungserklärung eines oder beider Ehegatten gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB sei der bisherige gesetzliche Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gemäß dem genannten § 4 Abs. 1 mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt worden. Die Überleitungsvorschriften des Art. 234 § 4 Abs. 4 und § 4 a EGBGB regelten nur die Auseinandersetzung des bis dahin erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten. Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR bezüglich des Alleineigentums eines Ehegatten werde dagegen von Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB, der nur § 39 FGB-DDR für sinngemäß anwendbar erkläre, nicht erfaßt. Für eine ergänzende Auslegung des genannten § 4 Abs. 4 sei mangels einer Regelungslücke kein Raum, da die Ehegatten mit der vom Gesetz angebotenen Option die Möglichkeit gehabt hätten, den bisherigen DDR-Güterstand und damit auch die weitere Anwendbarkeit des § 40 FGB-DDR fortzusetzen. Der in Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB, der die Weitergeltung des alten Rechts für vor dem Beitritt rechtskräftig geschiedene Ehen vorsieht, zum Ausdruck kommende Gedanke des Vertrauensschutzes könne für Ehegatten, die von dieser Fortgeltungsmöglichkeit des alten Güterstandes keinen Gebrauch gemacht hätten und erst unter der Geltung der güterrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschieden würden, nicht nachträglich erweitert werden. Eine über Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB hinausgehende Anwendung der bisherigen FGB-DDR-Regelungen sei auch mit den Grundmotiven des Einigungsvertrages nicht vereinbar, die - ähnlich wie seinerzeit die Güterrechtsreform durch das Gleichberechtigungsgesetz 1958 - mit der Überleitung keine Nachwirkung des DDR-Güterstandes hätten verknüpfen wollen. Im übrigen fehle der Klage für den Auskunftsanspruch auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin alle wertbildenden Faktoren des Einfamilienhauses des Beklagten bereits vor Klageerhebung aus eigener Anschauung gekannt habe.

II.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen, soweit das Oberlandesgericht eine Anwendbarkeit des § 40 FGB-DDR schon dem Grunde nach verneint hat. Denn dem Gesetz ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen, daß ein Ehegatte, der nicht für die Fortgeltung des DDR-Güterrechts optiert hat, eines nach diesem Recht bis zum 3. Oktober 1990 gegebenenfalls entstandenen Ausgleichsanspruchs hinsichtlich eines gemeinsam erwirtschafteten, jedoch ins Alleinvermögen eines Ehegatten eingegangenen Vermögens verlustig gehen soll.

1. Der - alleinige - gesetzliche Güterstand der ehemaligen DDR, die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, war eine Errungenschaftsgemeinschaft. Nach § 13 Abs. 1 FGB-DDR fielen kraft Gesetzes alle von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften bzw. diesen gleichgestellten Einkünften erworbenen Sachen und Rechte in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten, und zwar in Form eines Gesamthandseigentums. Bei Beendigung der Ehe wurde dieses gemeinschaftliche Eigentum entweder durch Einigung der Ehegatten oder durch Richterspruch grundsätzlich real geteilt, wobei im Falle der Zuweisung von Alleineigentum an einen Ehegatten zum Ausgleich für den anderen Ehegatten eine Werterstattung in Geld in Betracht kam (§ 39 Abs. 1 FGB-DDR; vgl. BGHZ 117, 35, 39 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Neben dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten kannte der gesetzliche Güterstand auch das Alleinvermögen eines jeden Ehegatten, zu dem insbesondere die vor der Heirat oder während der Ehe etwa durch Geschenk oder Erbschaft erworbenen Gegenstände gehörten (§ 13 Abs. 2 FGB-DDR sog. Sondergut). Hatte ein Ehegatte zur Vergrößerung oder Erhaltung dieses Alleinvermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen, so konnte ihm das Gericht nach seinem Ermessen bei Beendigung der Ehe einen Anteil hieran zusprechen, der bis zur Hälfte des bei Eheende vorhandenen Alleinvermögens reichen konnte (§ 40 Abs. 1 und 2 FGB-DDR). Dabei handelte es sich um einen Geldanspruch (vgl. § 41 Abs. 3 FGB-DDR; Kommentar zum Familiengesetzbuch der DDR 5. Aufl. § 40 Anm. 2.1). Dieser schuldrechtliche Anspruch setzte zwar einen besonderen Beitrag zur Mehrung oder Erhaltung des Vermögens voraus, jedoch war anerkannt, daß dieser Beitrag auch in Gestalt der Haushaltsführung und Kindererziehung erfolgen konnte. Der Anspruch ähnelte in gewisser Hinsicht dem Zugewinnausgleichsanspruch, unterschied sich davon allerdings vor allem darin, daß nicht nur der in der Ehe erzielte Wertzuwachs auszugleichen war, sondern ein Anspruch auch dann in Betracht kam, wenn der Ehegatte nur zur Werterhaltung beigetragen hatte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049; Staudinger/Rauscher BGB 12. Aufl. Bearbeitung April 1996 Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 54; Pawlowski/Lipp FamRZ 1992, 377, 378 m.w.N.).

2. Mit Wirkung ab dem 3. Oktober 1990 trat das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in den Beitrittsländern in Kraft (Art. 8 des Einigungsvertrages, Art. 230, 234 § 1 EGBGB). Bestehende Ehen, für die zu diesem Zeitpunkt der DDR-Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft galt, wurden von Gesetzes wegen in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergeleitet (Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB), es sei denn, die Ehegatten hätten etwas anderes vereinbart oder einer oder beide Ehegatten hätten innerhalb der Zweijahresfrist des § 4 Abs. 2 der Regelung die Fortgeltungserklärung zugunsten des alten Güterstandes abgegeben. In diesem Falle galt die Überleitung als nicht erfolgt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Regelung). Diese automatische Überführung in einen neuen Güterstand einschließlich einer Optionsmöglichkeit für den alten Güterstand entspricht der früheren Regelung in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 des vom 1. Juli 1958 an geltenden Gleichberechtigungsgesetzes (vgl. dazu Palandt/Lauterbach BGB 24. Aufl. Einführung vor § 1363 Anm. 1 f., 4 und Grundzüge vor § 1363 Anm. 5 f.), ferner auch der Regelung im Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067; vgl. dazu Brudermüller/Wagenitz in Schwab, Familienrecht und Deutsche Einigung S. 69, 72 und Wassermann daselbst S. 76 jeweils m.N.).

Da - ähnlich wie bei den genannten früheren Regelungen - gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB die Änderung des Güterstandes ohne Rückwirkung eintritt, gelten die Regelungen der Zugewinngemeinschaft erst für das ab dem 3. Oktober 1990 erworbene Vermögen. Eine rückwirkende Ausdehnung des Zugewinnausgleichs auf das ab Ehebeginn angesammelte Gesamtvermögen ist ausgeschlossen (jetzt allgemeine Meinung, vgl. u.a. Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Art. 234 § 4 Rdn. 4; MünchKomm/Gernhuber BGB 3. Aufl. Ergänzungsband Art. 234 § 4, 4 a Rdn. 14; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 14, 19; Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 68; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VII Rdn. 303; Pawlowski/Lipp aaO S. 379, 380; Rauscher DNotZ 1991, 209, 216). Daraus folgt zugleich, daß sich der frühere DDR-Güterstand nicht folgenlos aufgelöst hat (Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 74). Daher erhebt sich die Frage nach der - bei Beendigung der Ehe erforderlich werdenden - Abwicklung des früheren Güterstandes und nach der Behandlung des bisherigen wirtschaftlichen Erfolges der Ehe, der sich zum Teil im gemeinschaftlichen, zum Teil im Alleinvermögen eines Ehegatten niedergeschlagen hat (Pawlowski/Lipp aaO S. 380).

a) Daß der Gesetzgeber jedenfalls keinen ersatzlosen Fortfall der Aufteilung des bisher erworbenen gemeinschaftlichen Vermögens hat hinnehmen wollen, zeigt die Übergangsregelung des Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB. Darin geht er - wie selbstverständlich - von der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung des bisherigen Güterstandes aus und bestimmt, daß sich die Modalitäten einer solchen Abwicklung sinngemäß nach dem bisherigen § 39 FGB-DDR richten sollen.

b) Grundsätzliche Einigkeit besteht im Schrifttum auch darin, daß zum Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige alleinige Eigentum eines Ehegatten zählt, was ihm zum Zeitpunkt der Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft am 3. Oktober 1990 gehörte (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 4; Schwab aaO Rdn. 311; Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 68 f.; Rauscher DNotZ aaO S. 214; Bosch FamRZ 1991, 1001, 1005; Pawlowski/Lipp aaO S. 380; Seifert in Schwab Familienrecht und Deutsche Einigung S. 164).

Unterschiedlich wird dagegen beurteilt, ob einem Ehegatten wegen seines Beitrags zur Wertsteigerung oder Werterhaltung des dem anderen Ehegatten allein gehörenden Vermögens ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR zustehen kann und nach der Überleitung in den BGB-Güterstand zum Anfangsvermögen dieses Ehegatten zählt und zugleich das Anfangsvermögen des verpflichteten Ehegatten mindert (bejahend: Seifert aaO S. 163; Pawlowski/Lipp aaO S. 380; Lübchen/Eberhardt Kommentar 6. Teil EGBGB Art. 234 § 4 Rdn. 4.3; Otto Ehegüterrecht nach dem Einigungsvertrag, 1994, S. 147, 148; Münch, Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, 1993, S. 122 f., 129; Brühler Schriften zum 9. Deutschen Familiengerichtstag 1991, S. 109, 110; wohl auch Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 19; verneinend: Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 90; Rauscher DNotZ aaO S. 216; OLG Thüringen FamRZ 1997, 1014; unklar Arnold DtZ 1991, 80).

3. Der Senat ist der Auffassung, daß ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR auch nach Überleitung des DDR-Güterstandes in die Zugewinngemeinschaft in Betracht kommt und gesondert geltend gemacht werden kann. Zwar wird § 40 FGB-DDR in Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB nicht erwähnt; das Gesetz enthält also keine - der Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 39 FGB-DDR entsprechende - ausdrückliche Regelung, wie ein etwaiger wirtschaftlicher Beitrag des Ehegatten zum Alleinvermögen des anderen Ehegatten für die Zeit bis zum 3. Oktober 1990 abzugelten ist. Das läßt aber noch nicht den Umkehrschluß zu, daß zur Abwicklung des DDR-Güterstandes keine anderen Ausgleichsregelungen (auch nicht § 40 FGB-DDR) herangezogen werden könnten als § 39 FGB-DDR, der nur für das gemeinsame Vermögen gilt. Der das Alleinvermögen erfassende § 40 FGB-DDR ist Bestandteil der Auseinandersetzungsregelungen des DDR-Güterstandes bei gescheiterter Ehe und muß ebenso wie § 39 FGB-DDR zur Anwendung kommen. Da der neue Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht bis zum Ehebeginn zurückwirkt (vgl. oben), wäre die Folge eines solchen Umkehrschlusses, daß hinsichtlich des bis zur Überleitung durch die Mitarbeit des anderen Ehegatten geförderten Alleineigentums eines Ehegatten überhaupt kein Ausgleich stattfinden könnte, obwohl der Gedanke der Teilhabe an dem wirtschaftlichen Erfolg der gemeinsamen ehelichen Lebensleistung grundsätzlich sowohl im abgebenden (hier § 40 FGB-DDR) als auch im aufnehmenden Güterstand (hier § 1378 BGB) verankert ist. Das Sondergut stünde dann, auch soweit es durch die Mitarbeit des anderen Ehegatten vermehrt oder erhalten wurde, außerhalb jeder Güterrechtsordnung (Otto aaO S. 148; Münch aaO S. 123; Eberhardt aaO Anm. 4.3; Brühler Schriften aaO; Seifert aaO S. 164). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Ehegatten, die mangels Fortgeltungserklärung ab dem 3. Oktober 1990 in den neuen Güterstand übergeleitet wurden, einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR nehmen wollte. Der hiervon benachteiligte Ehegatte wäre, um ein solches Ergebnis zu vermeiden, gezwungen gewesen, die Fortgeltungserklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB abzugeben. Das hätte zur Folge gehabt, daß in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Ehen der DDR-Güterstand noch über Jahrzehnte hinaus fortbestünde. Damit wäre aber ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers, die Mehrzahl der Ehen im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung in den neuen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überzuleiten, nicht verwirklicht. Auch ginge dem Ehegatten die Besserstellung durch § 1371 Abs. 1 BGB (Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod des anderen Ehegatten) verloren (vgl. BT-Drucks. 11/7817 S. 43). Da nach Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB mit dem Beitritt der DDR-Güterstand endet und der neue Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt, bestimmt sich die Vermögenslage der Ehegatten zum Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 nach dem alten Güterstand, dessen Recht demgemäß auch seine Abwicklung regelt (Pawlowski/Lipp aaO S. 380).

Für die Ermittlung des Wertes des Anspruches nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB-DDR ist in Überleitungsfällen der Stichtag 3. Oktober 1990 maßgebend. § 40 FGB-DDR selbst regelt den Stichtag nicht ausdrücklich. Für diejenigen Ehen, die noch vor dem Beitritt geschieden worden sind und für die gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB insgesamt das bisherige Recht für die Vermögensauseinandersetzung maßgebend bleibt, hat der Senat entschieden, daß es für die Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankommt, weil der Anspruch kraft Gesetzes mit der Scheidung der Ehe entstehe (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO 1050). Das kann für die Ehen, welche am 3. Oktober 1990 noch bestanden haben und mangels Fortgeltungserklärung ab diesem Zeitpunkt dem Zugewinnausgleich unterliegen, allerdings nicht gelten; vielmehr muß der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR wertmäßig auf den 3. Oktober 1990 begrenzt werden, weil sich sonst eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermögens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich ergeben könnte. Insofern ist § 40 FGB-DDR auf Überleitungsfälle - vergleichbar dem § 39 FGB-DDR - ebenfalls nur sinngemäß anzuwenden.

Damit können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht bestehenbleiben, soweit sie einen Anspruch aus § 40 FGB-DDR dem Grunde nach verneint und damit zugleich dem Auskunftsanspruch die Grundlage entzogen haben.

III.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich, was den Auskunftsanspruch betrifft, auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn auch soweit das Oberlandesgericht in seiner Hilfsbegründung das Rechtsschutzinteresse für den Auskunftsantrag verneint hat, weil die Klägerin die wertbildenden Faktoren des Einfamilienhauses bereits vor Klageerhebung gekannt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht hat hierbei das von der Klägerin verfolgte Rechtsschutzbegehren zu eng beurteilt.

1. Der Anwendungsbereich des auf Geld gerichteten Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR erstreckt sich auf alle Sachen und Vermögensrechte, die einem Ehegatten bei Beendigung der Ehe allein gehören (§ 13 Abs. 2 FGB-DDR). Die Klägerin hat ihren Anspruch auch nicht etwa auf einen Ausgleich des Wertes des im Alleineigentum des Beklagten stehenden Einfamilienhauses beschränkt. Vielmehr hat sie einen Ausgleichsanspruch, bezogen auf sein gesamtes Alleinvermögen, verfolgt. Dementsprechend war auch ihr Begehren auf Auskunft über den Gesamtbestand seines Vermögens zum maßgebenden Stichtag 2. bzw. 3. Oktober 1990 gerichtet.

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 7. März 1997 - nach Erlaß des Berufungsurteils - ein Bestandsverzeichnis über sein Vermögen bei Beendigung des früheren DDR-Güterstandes und zugleich über sein Anfangsvermögen bei Beginn des neuen Güterstandes zum 2./3. Oktober 1990 vorgelegt hatte, hat die Klägerin in der Revisionsinstanz den Auskunftsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Erledigung festzustellen. Das ist grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1992 - XII ZR 221/90 - NJW-RR 1992, 1032, 1033 m.N.). Eine Erledigungserklärung ist auch im Falle einer Abgabe in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis selbst außer Streit ist. Unschädlich ist, daß sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Dies führt nur dazu, daß weiter über Zulässigkeit und Begründetheit der Auskunftsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zu befinden und festzustellen ist, daß sich durch das Ereignis die Klage erledigt hat (vgl. BGHZ 83, 12, 13; 106, 359, 368; BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92 - NJW-RR 1993, 1123, 1124; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 91 a Rdn. 43, 51 m.N.).

Allerdings ist streitig, ob diese Grundsätze auch im Rahmen einer Stufenklage Geltung haben. Wegen der Besonderheiten der Stufenklage, bei der der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung habe, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klagezieles, des Zahlungsantrages sei, wird zum Teil vertreten, daß bei einer einseitigen Erledigungserklärung für ein Feststellungsurteil über die Erledigung kein Raum sei. Beharre der Kläger, obwohl er - aus welchen Gründen auch immer - der Auskunft zur Bezifferung seines Zahlungsantrages nicht mehr bedürfe, gleichwohl auf Feststellung der Erledigung der ersten Stufe, so sei dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da er ohne weiteres den Auskunftsanspruch fallenlassen und auf den Zahlungsanspruch übergehen könne. Sein Interesse, von Kosten der zunächst zu Recht erhobenen Auskunftsklage verschont zu bleiben, werde ohnehin im Rahmen der Schlußkostenentscheidung berücksichtigt (Oberlandesgerichte München FamRZ 1983, 629; Köln FamRZ 1984, 1029; Köln MDR 1996, 637; Düsseldorf FamRZ 1996, 493; Zöller/Greger aaO § 254 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 254 Rdn. 8; Rixecker MDR 1985, 633, 634).

Ob dieser Auffassung allgemein zu folgen ist, kann hier dahinstehen (ablehnend Oberlandesgerichte Frankfurt MDR 1989, 1108; Koblenz FamRZ 1996, 882; MünchKomm/Lüke ZPO § 254, Rdn. 23; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 1, 31 m. Fn. 43; Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 6; Schneider MDR 1985, 353, 354 und Fn. 181; derselbe MDR 1988, 807). Der Senat vermag sich ihr jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, daß es, wie hier, im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die (Teil-) Entscheidung über den prozessual selbständigen Auskunftsanspruch (vgl. BGHZ 76, 9, 12) zu einer einseitigen Erledigungserklärung kommt. In diesem Fall muß dem Kläger die Möglichkeit der (einseitigen) Erledigungserklärung belassen werden, damit das Rechtsmittelverfahren mit der Feststellung über die Erledigung des Auskunftsanspruches zum Abschluß gebracht werden kann. Ein Rechtsschutzinteresse hieran kann ihm nicht versagt werden. Daher ist das prozessuale Begehren der Klägerin, die Erledigung ihres Auskunftsanspruchs festzustellen, zulässig.

2. Es ist auch begründet, weil die Auskunftsklage zulässig und begründet war und sich durch die Auskunftserteilung des Beklagten erledigt hat.

Zwar enthielt das Familiengesetzbuch der DDR keine ausdrückliche Regelung eines Auskunftsanspruches zur Vorbereitung von Ansprüchen nach §§ 39 oder 40 FGB-DDR. Jedoch war auch nach der Rechtsauffassung in der DDR eine Klage auf Auskunftserteilung über das ausgleichspflichtige Vermögen möglich, wenn der Kläger seine Forderung aus Unkenntnis über den Wertumfang nicht beziffern konnte und der andere Teil die Information verweigerte (vgl. Lehrbuch Familienrecht der DDR, 1976 S. 191). Dies entspricht einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, der bei Rechtsverhältnissen angenommen wird, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (BGHZ 81, 21, 24; 82, 132, 137). Zwar mag die Klägerin, was das Einfamilienhaus betrifft, Kenntnis von dessen wertbildenden Faktoren gehabt haben. Das genügt indes nicht. Die Klägerin hatte vielmehr ein Rechtsschutzinteresse an der Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses aller Vermögenswerte (vgl. § 260 BGB), die im Zeitpunkt des Güterstandswechsels im Alleineigentum des Beklagten standen, damit sie ihren Ausgleichsanspruch aus deren Gesamtwert errechnen konnte. Die hierzu nötige Kenntnis hat sie erst durch die am 7. März 1997 erteilte Auskunft des Beklagten über den Bestand seines Vermögens zum 2./3. Oktober 1990 erhalten.

3. Da das Amtsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat, weil kein Zahlungsanspruch bestehe, hebt der Senat auch die Abweisung des Zahlungsanspruches auf und verweist die Sache in entsprechender Anwendung von §§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 539 ZPO an das Amtsgericht zurück (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83 - NJW 1985, 862 f.; Stein/Jonas/Schumann aaO, Rdn. 39; Thomas/Putzo aaO Rdn. 9; Zöller/Greger aaO Rdn. 13 jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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