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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1998
Aktenzeichen: XII ZR 185/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 712 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1998 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger haben der Beklagten eine Grundstücksfläche zum Betrieb einer Tankstelle verpachtet. Die Beklagte hat einen Unterpachtvertrag abgeschlossen. Der Unterpächter betreibt derzeit die Tankstelle und außerdem auf dem Grundstück ein Mietwagengeschäft. Das Landgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juli 1998 beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 15. Juli 1998 zurückgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe nicht dargelegt, daß in absehbarer Zeit mit einer zwangsweisen Räumung zu rechnen sei, weil hierfür (auch) ein Räumungstitel gegen den unmittelbaren Besitzer - den Unterpächter - erforderlich sei und weil die Kläger einen solchen Räumungstitel nach dem Vortrag der Parteien bisher nicht erwirkt hätten.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1998 beantragt die Beklagte erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung und legt in Fotokopie Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, daß die Kläger nunmehr auch einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Unterpächter in Händen haben. Um zu begründen, daß die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, macht die Beklagte geltend, sie müsse im Falle einer zwangsweisen Räumung mit erheblichen Regreßansprüchen ihres Unterpächters rechnen, die durch die von den Klägern erbrachte Sicherheitsleistung von 200.000 DM nicht annähernd abgedeckt seien.
II.
Auch dem erneuten Einstellungsantrag war nicht stattzugeben. Nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision nur an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Beklagte hat schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihr ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne dieser Vorschrift droht. Daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde, entspricht dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein keinen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 3 m.w.N.). Die Behauptung der Beklagten, ihr drohten hohe Schadensersatzansprüche ihres Unterpächters, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht näher erläutert und durch Tatsachen belegt ist. Eine nähere Erläuterung wäre insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Beklagte, worauf die Kläger unter Bezug auf das Berufungsurteil unwidersprochen hingewiesen haben, den Unterpachtvertrag mit dem derzeitigen Unterpächter erst im März 1997 abgeschlossen hat. Die Kläger haben die fristlose Kündigung, die den vorliegenden Räumungsprozeß ausgelöst hat, mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Januar 1997 erklärt. Als die Beklagte den derzeitigen Unterpachtvertrag abgeschlossen hat, war ihr die fristlose Kündigung des Hauptpachtverhältnisses somit bereits bekannt. Unter diesen Umständen müßte sie zumindest dazu Stellung nehmen, ob sie in dem neu abgeschlossenen Unterpachtvertrag entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.
Im übrigen kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch deshalb nicht in Betracht, weil ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Dies hat das Berufungsgericht zur Begründung der Zurückweisung des von dem Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO zutreffend ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Einstellungsantrags rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ende der Entscheidung
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