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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: XII ZR 19/97
Rechtsgebiete: BGB, EinigVtr


Vorschriften:

EinigVtr Art. 18 Abs. 1
BGB §§ 1564 ff.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 19/97

Verkündet am: 11. November 1998

Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Familiensache

EinigVtr Art. 18 Abs. 1; BGB §§ 1564 ff.

Ein von einem Gericht der DDR vor dem Beitritt erlassenes Scheidungsurteil ist nicht nach Artikel 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages wirksam geblieben, wenn vor dem Beitritt ein Gericht der Bundesrepublik rechtskräftig festgestellt hat, die Ehe bestehe trotz des in der DDR ergangenen Scheidungsurteils fort.

BGH, Urteil vom 11. November 1998 - XII ZR 19/97 - OLG Hamm AG Gladbeck


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 1996 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien haben 1949 in G. geheiratet. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Der Antragsgegner trennte sich 1961 von der Antragstellerin; Anfang 1962 verzog er in die DDR. Im Februar 1965 erhob er vor dem Kreisgericht L. die Scheidungsklage. Der Antragstellerin wurde die Klage zugestellt; sie wurde im Wege der Rechtshilfe zu den Scheidungsgründen vernommen. Sie bestritt die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts L. und bat um Klageabweisung, weil sie zur Fortsetzung der Ehe bereit sei und dem Antragsgegner das Verhältnis mit seiner neuen Partnerin verzeihen wolle. Mit Urteil vom 12. August 1965 schied das Kreisgericht die Ehe der Parteien unter Anwendung des § 8 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBl.-DDR I S. 849); es stellte fest, daß die Ehe zerrüttet sei, da die Antragstellerin eine Übersiedlung in die DDR ablehne und umgekehrt der Antragsgegner nicht bereit sei, zu der Antragstellerin zurückzukehren, weil er seit drei Jahren mit einer neuen Partnerin zusammenlebe und diese heiraten wolle. Das Urteil wurde am 24. September 1965 rechtskräftig. Die Antragstellerin erhob im September 1965 bei dem Landgericht E. Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Ehe der Parteien fortbestehe. Diese Feststellung traf das Landgericht mit Urteil vom 7. Januar 1966. Zur Begründung führte es aus, daß in entsprechender Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO (in der damaligen Fassung) dem Urteil des Kreisgerichts die Anerkennung zu versagen sei, weil nach dem (damals) in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht die Ehe der Parteien nicht hätte aufgelöst werden können, da die Antragstellerin der Scheidung widersprochen und der Antragsgegner die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

In der Folgezeit heiratete der Antragsgegner in der DDR zweimal und wurde zweimal wieder geschieden, zuletzt 1987.

Im November 1994 hat die Antragstellerin die Scheidung beantragt. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Berufung des Antragsgegners, der geltend macht, er sei bereits durch das Urteil des Kreisgerichts geschieden, ist hinsichtlich des Scheidungsausspruchs erfolglos geblieben (Entscheidung veröffentlicht in FamRZ 1997, 1215). Hiergegen richtet sich die insoweit zugelassene Revision des Antragsgegners.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Scheidungsbegehren der Antragstellerin stehe das rechtskräftige Scheidungsurteil des Kreisgerichts nicht entgegen. Rechtskräftige Urteile der Gerichte der DDR blieben zwar nach dem Beitritt gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag wirksam. Dieser Grundsatz könne aber nicht gelten, wenn vor dem Beitritt durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts der Bundesrepublik die Unwirksamkeit jenes Urteils festgestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei durch das Urteil des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts E. der Fortbestand der Ehe der Parteien rechtskräftig festgestellt worden. Wie man auch die territoriale Geltung dieses Urteils während der staatlichen Teilung Deutschlands bemesse, werde es jedenfalls ab Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, also ab 3. Oktober 1990, auch in den neuen Bundesländern Geltung beanspruchen können, da sich dem Einigungsvertrag eine davon abweichende Lösung nicht entnehmen lasse.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil zutreffend sieht, hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein davon ab, ob schon das in der DDR rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil die Ehe der Parteien aufgelöst hat, so daß sie nicht erneut geschieden werden könnte. Mit einer Abweisung des Scheidungsantrages würde die Folgesache Versorgungsausgleich gegenstandslos (§ 629 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht geht jedoch jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon aus, daß das in der DDR ergangene Scheidungsurteil dem Scheidungsbegehren der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Zwar bestimmt Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages, daß vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam bleiben. Wirksam bleiben kann ein solches Urteil aber nur, wenn es zur Zeit des Beitritts am 3. Oktober 1990 wirksam war. Davon kann man im vorliegenden Fall wegen des entgegenstehenden, rechtskräftigen Feststellungsurteils, aus dem sich der Fortbestand der Ehe ergibt, nicht ausgehen (so zutreffend MünchKomm-BGB/von Mohrenfels, Art. 17 EGBGB Rdn. 314 m.N.). Ob ein Urteil eines DDR-Gerichts zur Zeit des Beitritts im Sinne von Art. 18 des Einigungsvertrages wirksam war, ist nicht nach der bis zum Beitritt in der DDR bestehenden Rechtslage zu bestimmen, sondern nach den Regeln der Zivilprozeßordnung. Mit dem Beitritt ist nämlich die Zivilprozeßordnung der Bundesrepublik in den neuen Ländern in Kraft getreten. Das bedeutet, daß sich die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils seit dem Beitritt auf das Gebiet der neuen Länder erstrecken (MünchKomm-BGB/von Mohrenfels aaO m.N.). Das in der DDR ergangene Scheidungsurteil ist deshalb im Ergebnis so anzusehen und zu behandeln, als sei es auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden (im Ergebnis wie hier: Bosch in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des AG Bautzen, FamRZ 1994, 1388, 1390 und ihm folgend Staudinger/Rauscher, BGB 13. Bearb. EGBGB Art. 234 § 1 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/von Mohrenfels aaO; jedenfalls im Grundsatz auch Soergel/Schurig, BGB 12. Bearb. EGBGB Art. 17 Rdn. 194 m.N.).

Das bedeutet, daß die Ehe der Parteien nicht schon im Jahre 1966 durch das Scheidungsurteil des DDR-Gerichts aufgelöst worden ist. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht das Urteil des Familiengerichts bestätigt, das nun auf Antrag der Ehefrau die Scheidung ausgesprochen hat.

Härten, die sich hinsichtlich der Scheidungsfolgen daraus ergeben, daß ein Ehegatte - hier: der Antragsgegner - auf die Wirksamkeit eines Scheidungsurteils eines DDR-Gerichts vertraut hat, kann nur dadurch Rechnung getragen werden, daß von den im Gesetz vorgesehenen Härteklauseln (§§ 1587 c, 1587 h BGB für den Versorgungsausgleich, § 1381 BGB für den Zugewinnausgleich, § 1579 BGB für den Unterhalt) Gebrauch gemacht wird, wie es die Vorinstanzen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auch getan haben.



Ende der Entscheidung

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