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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: XII ZR 205/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 565 | |
ZPO § 516 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.
Streitwert: 38.347 €.
Gründe:
Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Revision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a.F.) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.
Ende der Entscheidung
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