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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: XII ZR 209/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 1599 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 29. April 2009

durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,

den Richter Fuchs,

die Richterin Dr. Vézina und

die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach § 1599 Abs. 1 BGB entfällt die rechtliche Vaterschaft grundsätzlich erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der Senat in besonderen Ausnahmefällen auch eine inzidente Prüfung zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen das Bestehen der Vaterschaft bloße Vorfrage des Antrags ist und somit nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. zuletzt BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424, 1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ 2008, 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht Abkömmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf eine inzidente Prüfung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den §§ 1599 BGB möglich. Ob anderes für den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu entscheiden, da das Landgericht hierüber noch nicht entschieden hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Wert: 1.000.000 EUR

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