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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: XII ZR 212/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 542 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 212/99

vom

20. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 26.831 € (= 52.478 DM)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Kündigungsrecht ergebe sich aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1 BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr zur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem vermieteten Raum nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte.



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