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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: XII ZR 214/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
BGB § 557 a.F. | |
BGB § 546 a n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 28. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 63.068 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag durch das Kündigungsschreiben des beklagten Landes vom 15. Januar 1992 beendet worden ist. Ist der Mietvertrag nicht beendet worden, haben die Kläger Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Ist er beendet worden, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses (§ 546 a BGB n.F. = § 557 BGB a.F.). Die Annahme des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe einen Teil der Räume verspätet zurückgegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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