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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: XII ZR 221/01
Rechtsgebiete: BGB, VermG


Vorschriften:

BGB § 1374 Abs. 1
BGB § 1374 Abs. 2
VermG § 2 Abs. 1
a) Zur Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen im Zugewinnausgleich.

b) Zur Behandlung von vereinigungsbedingten Wertsteigerungen im Zugewinnausgleich.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 221/01

Verkündet am: 28. Januar 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Zugewinnausgleich in Höhe von 112.500 DM.

Die am 13. Oktober 1953 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 3. April 1993 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 21. September 1993 geschieden worden. Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (3. April 1993) sein Anfangsvermögen übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen ein Sparguthaben in Höhe von 24.951,72 DM und ein in R. (heute: Sachsen-Anhalt) gelegener Grundbesitz mit einem Wert von 960.000 DM. Die Parteien streiten darüber, ob das Grundvermögen des Beklagten auch seinem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Der Grundbesitz befand sich zunächst im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Vater des Beklagten, M. O. , und dessen Bruder E. O. . Der Vater des Beklagten starb am 5. März 1950 und wurde zu 3/4 von dem Beklagten und zu 1/4 von seiner Ehefrau Mi. O. beerbt. Im Oktober 1952 verließ der Beklagte die DDR und siedelte in die Bundesrepublik Deutschland über. In der Folgezeit wurde der Beklagte wegen seiner Ausreise enteignet und im Grundbuch das Volk als weiterer Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes eingetragen. Die an dem Grundbesitz bestehenden Miteigentumsanteile des E. und der Mi. O. wurden von diesen dem damaligen volkseigenen Gemeindebetrieb zur kostenlosen Nutzung überlassen und verblieben in privatem Eigentum. E. O. starb am 11. Juli 1959 in der DDR und wurde von dem Beklagten allein beerbt. Mi. O. , die 1963 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, verstarb dort am 24. August 1968 und wurde von dem Beklagten ebenfalls allein beerbt.

Mit Schreiben vom 30. August 1990 meldete der Beklagte Restitutionsansprüche hinsichtlich des enteigneten Grundbesitzes an. Der Landkreis Saalkreis erließ am 28. Juli 1997 einen mittlerweile bestandskräftigen Restitutionsbescheid, durch den festgestellt wurde, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beklagten an dem Miteigentumsanteil bestehe, der in das Volkseigentum überführt worden sei. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer des enteigneten Miteigentumsanteils erfolgte am 29. November 1997. Die Stadt Münster hat durch die Bescheide vom 25. April 2000 von dem Beklagten 48.983,30 DM für einen ihm gewährten Lastenausgleich zurückgefordert.

Das Amtsgericht hat - unter Abweisung der auf 112.500 DM gerichteten Klage im übrigen - der Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 12.475,86 DM zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 112.500 DM zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Amtsgericht hat auf Seiten des Beklagten ein Endvermögen in Höhe von 984.951,72 DM festgestellt und hiervon ein Anfangsvermögen in Höhe von 960.000 DM abgezogen, so daß sich bei ihm ein Zugewinn von 24.951,72 DM ergab. In das Anfangsvermögen hat es den im Beitrittsgebiet gelegenen Grundbesitz mit einem Gesamtwert von 960.000 DM eingestellt. Dabei hat es als Stichtag für die Bewertung des Grundbesitzes das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes angenommen. Unter Berücksichtigung eines Zugewinns in Höhe von 24.951,72 DM hat es der Klägerin einen Zugewinnausgleich von 12.475,86 DM zugesprochen.

Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in das Anfangsvermögen des Beklagten sei nach § 1374 Abs. 1 BGB der Miteigentumsanteil einzubeziehen, der ihm durch den Erbfall vom 5. März 1950 nach dem Tode seines Vaters zugefallen sei. Dieser Erbteil sei zwar bereits vor der Entstehung der Zugewinngemeinschaft enteignet gewesen. Bei Eintritt des Güterstandes habe dem Beklagten dennoch ein Vermögenswert im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB zugestanden, weil er aufgrund der rechtlich verbindlichen Wiedervereinigungsklausel in der damaligen Präambel des Grundgesetzes eine in Zukunft realisierbare Vermögensposition innegehabt habe. Angesichts des mit Rechtssatzqualität ausgestatteten Wiedervereinigungsgebotes könne seine Rechtsstellung nicht als völlig ungesichert bezeichnet werden, da sie nicht nur in Form einer tatsächlichen Rückerwerbsaussicht bestanden habe. Die Rechtsposition des Beklagten habe auch einen feststellbaren Vermögenswert gehabt, weil sie eine rechtlich geschützte Keimzelle für den vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch geblieben sei. Dieser rechtlich geschützte geldwerte Vorteil sei in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Da sich der Verkehrswert des Grundbesitzes in R. zum Anfangsstichtag (1. Juli 1958 = Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) nicht anhand von in der DDR gesammelten Veräußerungsentgelten erschließen lasse, sei er auf der Grundlage des Verkehrswertes festzustellen, der sich - bezogen auf den 1. Juli 1958 - für im Landkreis Hildesheim gelegene, der Bodenart und Qualität nach vergleichbare Grundstücke zum 1. Juli 1958 ermitteln lasse. Dieser Wert sei an die damaligen DDR-Verhältnisse anzupassen. Dabei seien die Richtwerte, die sich für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis Hildesheim ermitteln ließen, ins Verhältnis zu setzen; mit diesem Verhältniswert sei der für Grundstücke in Hildesheim zum Anfangsstichtag ermittelte Verkehrswert zu multiplizieren. Dabei ergebe sich für den Grundbesitz in R. zum 1. Juli 1958 ein Verkehrswert von 0,37 DM pro qm (Ackerland) bzw. von 0,19 DM pro qm (sonstige Flächen), woraus sich ein Gesamtflächenwert von 270.540,60 DM errechne. Der Wert des Gebäudes sei nach § 287 ZPO auf 55.832 DM zu schätzen, so daß der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Anfangsstichtag 326.372,60 DM betrage. Auf den enteigneten Erbteil des Beklagten entfalle hierbei - entsprechend seinem 3/8-Anteil an der mit E. und Mi. O. bestehenden Erbeserbengemeinschaft - ein Wert von 122.389,72 DM. Im Anfangsvermögen des Beklagten seien indes nur 2 % dieses Wertes und damit 2.447,79 DM zu berücksichtigen, da der Beklagte bei Eintritt des Güterstands bereits enteignet gewesen sei.

Weitere Enteignungen zu Lasten des Beklagten seien nicht erfolgt. Deshalb seien in seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB die durch die Erbfälle vom 11. Juli 1959 (E. O. ) und 24. August 1968 (Mi. O. ) erlangten Nachlässe in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hierbei sei der volle Verkehrswert anzusetzen, der unter Anwendung der obigen Wertberechung für den Erbteil von 4/8 zum Stichtag (11. Juli 1959) 168.883,76 DM und für den Erbteil von 1/8 zum Stichtag (24. August 1968) 69.750,84 DM betragen habe. Unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes sei der Grundbesitz im Anfangsvermögen des Beklagten mit 695.935,76 DM zu bewerten.

Für die Bemessung des Endvermögens sei der zum Endstichtag (3. April 1993) vorhandene Verkehrswert des Grundbesitzes von 960.000 DM maßgebend, der um den zurückgezahlten Lastenausgleich in Höhe von 48.983,30 DM zu bereinigen sei. Soweit der Beklagte hinsichtlich des enteigneten Miteigentumsanteils nur eine Anwartschaft auf Rückübertragung des Eigentums inne gehabt habe, sei kein wertmäßiger Abschlag vorzunehmen, da es sich um eine rechtsstaatlich gesicherte Rechtsposition gehandelt habe. Zusammen mit dem weiterhin zu berücksichtigenden Sparguthaben von 24.951,72 DM habe der Beklagte ein Endvermögen von 935.968,42 DM erzielt. Der Zugewinn des Beklagten betrage daher 240.032,66 DM, so daß ein Anspruch der Klägerin auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 120.016,33 DM bestehe, der die Klageforderung übersteige. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei auch nicht verjährt, da die Frist aufgrund des Prozeßkostenhilfegesuches nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Dies gilt zunächst für die rechtliche Behandlung des enteigneten Erbteils des Beklagten als Anfangsvermögen. Die Revision teilt insoweit zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, nach der das restituierte Vermögen des Beklagten bei dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen sei. Dabei seien jedoch die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung zu Grunde zu legen. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Dem Beklagten stand bei Beginn des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (1. Juli 1958) keine Anwartschaft auf Rückübertragung des enteigneten Vermögens zu, die seinem Anfangsvermögen zuzurechnen wäre.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen nach §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die bei Eintritt des Güterstandes bereits bestanden haben (vgl. BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - NJW 2002, 436, 437; BGHZ 146, 64, 68 f. m.w.N.). Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGHZ 146 aaO 68 f.; BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; MünchKomm/Koch, BGB, 4. Aufl., § 1375 Rdn. 12). Der Wert muß nicht zwingend sogleich verfügbar sein (vgl. BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daß das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO S. 437; BGHZ 146 aaO 69; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele, BGB (Neubearbeitung 2000) § 1374 Rdn. 3, 4; Schwab aaO Rdn. VII 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlicher geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2002 aaO S. 437; BGHZ 146 aaO 69 m.w.N.).

bb) Eine rechtlich geschützte Position des Beklagten von wirtschaftlichem Wert, die seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wäre, bestand hinsichtlich des enteigneten Vermögens bei Eintritt des Güterstandes nicht.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Enteignung des Beklagten in dem Zeitraum von 1952 bis 15. Dezember 1954 erfolgt. Es konnte die genaue Feststellung des Enteignungszeitpunkts dahinstehen lassen, da das Datum der Eheschließung (13. Oktober 1953) als Stichtag für die Ermittlung des Anfangsvermögens im Sinne von § 1374 BGB nicht maßgebend ist. Dies ergibt sich aus Art. 8 I Ziff. 3 und Art. 8 II Ziff. 4 GleichberG (Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des BGB vom 18. Juni 1957, BGBl. I S. 609), wonach der Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die bis zum Ablauf des 30. Juli 1958 geschlossenen Ehen erst mit Beginn des 1. Juli 1958 eintrat, sofern keine abweichenden ehevertraglichen Regelungen vorlagen (vgl. Staudinger/Thiele aaO § 1374 Rdn. 15). Zu diesem Zeitpunkt war das in der Erbberechtigung nach seinem Vater bestehende Vermögen des Beklagten bereits enteignet, so daß sich insoweit keine Vermögenswerte in seinem Anfangsvermögen befanden. Eine dem Anfangsvermögen des Beklagten hinzuzurechnende Vermögensposition kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darin gesehen werden, daß seine Erbenstellung wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung "eine rechtlich geschützte Keimzelle" für den durch das Vermögensgesetz begründeten Rückübertragungsanspruch geblieben sei. Bei Eintritt des Güterstandes war ein realer Vermögenswert in der Gestalt eines Restitutionsanspruchs nicht vorhanden. Zu diesem Zeitpunkt war auch völlig offen, ob und unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weitreichenden Vermögensfolgen kommen würde (vgl. Märker, VIZ 1992, 174, 175). Der Rückerwerb des enteigneten Vermögens war hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiß; ein wirtschaftlich verwertbares Anwartschaftsrecht lag aufgrund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisierbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das Vermögensgesetz am 29. September 1990 (BGBl. II 885) in Kraft getreten ist.

b) Diese erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene Vermögensposition des Beklagten kann nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; denn sie ist zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben. Die Revision möchte die Restitution demgegenüber als die letzte Stufe eines gestreckten erbrechtlichen Erwerbsvorgangs mit der Folge verstehen, daß das an den Beklagten restituierte Vermögen der Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB unterfällt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes mit Rücksicht auf ein Erbrecht erwirbt, seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Die Vorschrift soll Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, die einem Ehegatten vielmehr von dritter Seite aufgrund persönlicher Beziehungen zugeflossen sind und an deren Erwerb der andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BGHZ 130, 377, 379 f.; BGHZ 80, 384, 388); das ist typischerweise beim Erwerb kraft Erbrechts der Fall. Ein solcher Erwerb liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat die ihm aus dem Vermögensgesetz erwachsenen Ansprüche nicht infolge einer Erbschaft erworben; insbesondere gehörten diese Ansprüche nicht zum Nachlaß seines Vaters. Vielmehr sind diese Ansprüche nach § 2 Abs. 1 VermG unmittelbar in seiner Person entstanden. Zwar muß ein Erwerbsvorgang nicht unmittelbar im Erbgang oder durch Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen erfolgen, um die Rechtsfolgen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen. Es ist anerkannt, daß zum privilegierten Erwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB etwa auch eine Abfindung für den Verzicht auf ein angefallenes oder ein künftiges Erb- bzw. Pflichtteilsrecht oder für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gehören. Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Erbschaftsstreit Erworbene zählt hierzu (vgl. BGHZ 130 aaO 384; Staudinger/Thiele aaO § 1374 Rdn. 23, 25; MünchKomm/Koch aaO § 1374 Rdn. 17). Der Beklagte hat den Restitutionsanspruch aber nicht als Abfindung für ein bestehendes Erbrecht erhalten. Vielmehr steht ihm dieser Anspruch zu, weil er als Gesamthandseigentümer von einer Enteignungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen und damit gemäß § 2 VermG berechtigt war, die Rückübertragung des enteigneten Vermögensrechts zu verlangen.

Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB zählt die privilegierten Erwerbsvorgänge abschließend auf; sie ist deshalb einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich (vgl. BGHZ 130 aaO 381; BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 13/87 - FamRZ 1988, 593, 594). Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie an dem Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGHZ 82, 149 [Witwenrenteabfindung]; BGHZ 82, 145 [Unfallabfindung]; BGHZ 80 aaO 384 [Schmerzensgeld]; BGHZ 68, 43 [Lottogewinn]; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - NJW 1981, 1038 [Kriegsopferversorgung]). Auch der hier vorliegende Fall ist einer erweiternden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht zugänglich.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Anwartschaft des Nacherben gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen mit dem Wert hinzuzurechnen sei, den das Anwartschaftsrecht zum Endstichtag habe - und zwar auch dann, wenn dieser Wert höher sei als der Wert des Anwartschaftsrechts zum Anfangsstichtag. Das Anwartschaftsrecht des Nacherben sei - obschon als Recht verselbständigt - nur eine Vorstufe des zukünftigen Erbrechts. Deshalb gehörten nicht nur seine Entstehung und sein Erstarken zum Vollrecht, sondern auch das Zwischenstadium zum Erwerb von Todes wegen. Dies rechtfertige es, Wertsteigerungen, die im Laufe dieser Entwicklung einträten und das Endvermögen erhöhten, einem Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB gleichzustellen (vgl. BGHZ 87 aaO 370 f.). Eine dem Nacherbenrecht vergleichbare Situation liegt - entgegen der Ansicht der Revision - hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat durch den Erbfall nicht nur ein Anwartschaftsrecht erworben; er hat vielmehr eine uneingeschränkte Erbenstellung erlangt, die mit der - wenn auch rechtswidrigen - Enteignung entfallen und deshalb im Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen ist. Die spätere Restitution ist deshalb nicht die Vollendung eines bereits mit dem Erbfall eingeleiteten Vollrechtserwerbs. Sie beruht vielmehr auf einem erst nach Beginn des Güterstandes durch das Vermögensgesetz begründeten Anspruch. Dieser Anspruch ist schon deshalb nicht von Todes wegen erworben, weil er nicht an den im Erbgang erfolgten Erwerb des später enteigneten Vermögens durch den Beklagten, sondern - losgelöst von der Art des Erwerbsvorgangs - an dessen eigene frühere Berechtigung an diesem Vermögen anknüpft.

Auch auf eine Parallele zur zugewinnausgleichsrechtlichen Behandlung eines mit einem Nießbrauch belasteten Erbteils kann die Revision ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen: Der Miterbe, dessen Erbteil mit einem Nießbrauch beschwert ist, hat diesen Erbteil von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, daß die Belastung durch das Nießbrauchsrecht einmal entfällt. Soweit sich diese Aussicht während des Güterstandes durch das - mit der sinkenden Lebenserwartung des Nießbrauchers einhergehende - Absinken des Nießbrauchswertes teilweise verwirklicht, handelt es sich, wie der Senat dargelegt hat (vgl. BGHZ 111, 8, 11 f.), um Vermögen, das der Erbe nach Eintritt des Güterstandes, aber von Todes wegen erworben hat. Ein vergleichbar "gestreckter" Vermögenserwerb von Todes wegen liegt hier nicht vor. Der Erwerb des Beklagten war mit dem Tod seines Vaters abgeschlossen; der Beklagte hatte damit einen Erbteil erlangt, über den er auch verfügen konnte. Für eine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf den Restitutionsanspruch bleibt in solchen Fällen kein Raum.

c) Der Restitutionsanspruch kann auch nicht als Surrogat für das originäre Anfangsvermögen des Beklagten angesehen und deshalb gemäß § 1374 Abs. 1 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

aa) Durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ist keine rückwirkende Beseitigung der erfolgten Enteignungsmaßnahmen angeordnet worden. Aus diesem Grund führt ein tatsächlich verwirklichter Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz nur zu einer Neubegründung des Eigentums mit Wirkung des Erlasses des Rückübertragungsbescheids. Die Rechtshandlungen des zwischenzeitlichen Eigentümers gelten gemäß § 16 VermG weiterhin als die eines Berechtigten und bestehen auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger fort. Der Enteignete wird für die Zeiträume der Vergangenheit nicht als Eigentümer angesehen, da Verwaltungsakte, die von staatlichen Stellen der DDR vor dem Beitritt erlassen wurden, nach Art. 19 Einigungsvertrag weiterhin bestandskräftig bleiben. Von derselben Prämisse geht auch das Vermögensgesetz aus, soweit es - wie hier - um die Rückgängigmachung von Enteignungen im Sinne von § 1 Abs. 1 a VermG geht. Es stellt daher die alte Eigentumslage nicht "ex tunc" wieder her, sondern begründet nur "ex nunc" einen in die Zukunft gerichteten Rückübertragungsanspruch (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt VermG 17. Ergl. 2002 § 1 Rdn. 4).

bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der zum Pflichtteilsrecht ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 76, 77 f.). Danach werden die Restitutionsansprüche des Erben wie Surrogate für die Nachlaßgegenstände angesehen und bei der Berechnung des Pflichtteils analog gemäß § 2313 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 BGB einbezogen. Diese Rechtsprechung kann auf den Zugewinnausgleich nicht übertragen werden, da es sich bei § 2313 BGB um eine erbrechtliche Sonderregelung handelt, die zugunsten des Pflichtteilsberechtigten das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB durchbricht (vgl. BGHZ 87, 367, 371 f.). Im Bereich des Zugewinnausgleichs sind zwar verschiedene Vorschriften über den Zugewinnausgleich den gesetzlichen Bestimmungen des Pflichtteilsrechts nachgebildet. Das hätte es nahegelegt, eine dem § 2313 BGB entsprechende Regelung in das Güterrecht zu übernehmen. Beim Zugewinnausgleich fehlt jedoch eine Regelung über die Einbeziehung von bedingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten. Eine solche Regelung kann aber nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB geschaffen werden, denn diese Norm stellt sich nicht als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch auf andere rechtliche Bereiche angewandt werden könnte. Der Gesetzgeber hat das Stichtagsprinzip beim Zugewinnausgleich aus Zweckmäßigkeitsgründen strenger ausgestaltet als bei der Pflichtteilsberechnung. Ziel der strengen Stichtagsregelung ist es, eine einfache und schnelle Abwicklung des Güterstands durch ein schematisches Abrechnungsverfahren zu ermöglichen. Dem würde eine entsprechende Anwendung des § 2313 BGB entgegen stehen, da bei der Zugewinnberechnung bedingte oder zweifelhafte Rechte und Verbindlichkeiten sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen, und zwar bei beiden Ehegatten, zu berücksichtigen wären. Die Notwendigkeit, Nachberechnungen durchzuführen, würde sich vervielfachen und - anders als im Pflichtteilsrecht - dabei möglicherweise die Ausgleichsberechtigung jeweils ändern. Bei der Einbeziehung von bedingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich entstünde auch eine erhöhte Manipulationsgefahr, die den Zweck des § 1384 BGB beeinträchtigen würde (vgl. BGHZ 87 aaO 373). Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die mit der Bewertung bedingter oder zweifelhafter Rechte und Verbindlichkeiten zu bestimmten Stichtagen bei dem Zugewinnausgleich verbunden sind, in Kauf zu nehmen (vgl. BGHZ 87 aaO 373).

d) Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht den während der Ehe für die Enteignung gewährten Lastenausgleich nicht im Anfangsvermögen des Beklagten berücksichtigt hat. Das Lastenausgleichsgesetz (LAG vom 14. August 1952, BGBl. I 446) hat Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen für die unmittelbar Geschädigten und für deren Erben gemäß §§ 292, 232 LAG begründet. Die Anwartschaft auf Zahlung einer solchen Entschädigung fällt in das Anfangsvermögen, selbst wenn die Ansprüche erst nach dem Beginn des Güterstandes realisiert werden konnten. Dies gilt auch, soweit die zur Berechnung der Hauptentschädigung maßgebenden Grundbeträge erst durch weitere Gesetzesänderungen (vgl. § 232 Abs. 2 LAG i.d.F. vom 1. Oktober 1969, BGBl. I 1909) angehoben wurden, da diese Ansprüche rückwirkend ab dem 1. April 1952 begründet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128, 129; Amtsgericht Celle, FamRZ 1986, 467, 468; Johannsen/Henrich/Jaeger, aaO § 1374 Rdn. 10; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung anläßlich Scheidung und Trennung, 3. Aufl. Rdn. 238). Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die bei Eintritt des Güterstands nach dem LAG bereits bestehende Anwartschaft des Beklagten in seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Hierfür hätte das Berufungsgericht den im Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Wert des Lastenausgleiches ermitteln müssen. Das Berufungsurteil enthält hierzu keine Feststellungen. Nach § 561 Abs. 1 ZPO a. F. unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts aber nicht nur die sich aus dem Tatbestand ergebenden Feststellungen, sondern auch das aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen. Aus dem Berichterstattervermerk vom 31. Mai 2001, der als Anlage dem Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung beigefügt ist, geht hervor, daß der Beklagte 1970 unstreitig einen Lastenausgleich von rund "72.000 DM" erhalten hat. Diesen Vermögenswert hätte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes in das Anfangsvermögen einbeziehen müssen.

2. Auch die Behandlung, welche die nicht enteigneten Erbteile des Beklagten im angefochtenen Urteil erfahren, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

a) Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Wertsteigerungen, welche die nicht enteigneten Erbteile des Beklagten durch die Wiedervereinigung erfahren hätten, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des Beklagten zu unterstellen. Mit diesem Angriff dringt sie nicht durch.

aa) Aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Erbteile, die der Beklagte nach dem Tod des E. O. (17. Mai 1959) und der Mi. O. (24. August 1968) erworben hat,

nicht enteignet worden sind. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese Erbteile seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen sind, da sie dem Beklagten nach Eintritt des Güterstandes durch einen Erwerb von Todes wegen zugefallen sind. Das Berufungsgericht hat für die Wertberechnung auch zu Recht auf den Zeitpunkt des Erwerbs und damit auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfälle unter Berücksichtigung des eingetretenen Kaufkraftschwundes gemäß § 1376 Abs. 1 BGB abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 62/86 - BGHR BGB § 1376 Abs. 1 Geldentwertung 1; BGHZ 101, 65, 67 f.; BGHZ 61, 385, 387 f.).

bb) Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, für die Bewertung des Anfangsvermögens sei der Zeitpunkt der Wiedervereinigung maßgebend. Für diesen Zeitraum spreche die Norm des § 1376 Abs. 1 BGB, die bestimme, daß bei der Berechnung - auch soweit es sich um hinzuzurechnendes Vermögen handele - der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zugrunde zu legen sei. Erwerb in diesem Sinne meine jedoch Vollerwerb der jeweiligen Rechtsposition. Hierzu gehöre nicht nur, daß die Rechtsposition in der Rechtsträgerschaft des Eigentümers stehe, sondern auch, daß darüber verfügt werden könne. Dies sei aber erst seit der Wiedervereinigung der Fall; erst zu diesem Zeitpunkt habe sich der Rechtserwerb vollendet.

Diese Auffassung verkennt, daß der Erwerb von Todes wegen im Zeitpunkt der Erbfälle vollständig abgeschlossen war. Der Beklagte hätte über die Miteigentumsanteile - wenn auch nur eingeschränkt - verfügen können, da in der DDR eine Veräußerung an einen Kreisverband bzw. an einen DDR-Bürger möglich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Wertzuwachs der Erbteile auch nicht derjenigen Wertsteigerung vergleichbar, die sich ergibt, weil ein auf einem Erbteil ruhender Nießbrauch mit zunehmendem Alter des Nießbrauchers an Wert verliert (vgl. BGHZ 111 aaO 12). Die Wertveränderung beruht im vorliegenden Fall nicht auf einer vorhersehbar sich verringernden Belastung der Erbteile, sondern auf den nach dem Beitritt gestiegenen Preisen für die in den Nachlaß fallenden Grundstücke. Derartige Wertsteigerungen unterliegen jedoch grundsätzlich dem Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 111 aaO 12). Der Umstand, daß die Wertsteigerung des Grundbesitzes hier nicht allmählich, sondern im wesentlichen in einem Schub mit der Herstellung der Einheit Deutschlands im Jahre 1990 eingetreten ist, steht ihrer güterrechtlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als bei sonstigen plötzlichen Wertzuwächsen, die sich etwa aus der Umwandlung von Acker- in Bauland oder aus Kursgewinnen bei Wertpapieren ergeben können (vgl. MünchKomm/Koch, aaO § 1373 Rdn. 14; Kogel, FamRZ 1998, 596, 597). Auch die Tatsache, daß in den Jahren nach den beiden Erbfällen mit einer Wiedervereinigung nicht zu rechnen war und die Wertsteigerungen daher unerwartet eingetreten sind, führt nicht zu einem Ausschluß eines Wertausgleichs. Der Gesetzgeber hat sich in den §§ 1372 f. BGB gerade für eine schematisch starre Regelung dahin entschieden, daß die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen. Auch ein "unverdienter", aber effektiver Wertzuwachs, der mit keiner Bestandsveränderung verbunden ist, ist ein echter Zugewinn (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 225, 226; Kogel, FamRZ 1999, 917).

b) Außerdem wendet sich die Revision gegen die von dem Berufungsgericht angewandte Methode zur Wertberechnung der Erbteile. Diesem Angriff ist der Erfolg nicht zu versagen.

Die Wahl einer bestimmten Bewertungsmethode obliegt zwar nach allgemeinen Grundsätzen generell dem - insoweit sachverständig beratenen - Tatrichter. Seine Entscheidung kann von dem Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1999 - XII ZR 150/97 - NZM 1999, 664, 667; Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 m.w.N.). Dies ist indes hier der Fall. Um den Wert des den Nachlaß ausmachenden Grundbesitzes in R. - bezogen auf den nach § 1374 Abs. 2 BGB maßgebenden Todeszeitpunkt der Erblasser E. (11. Juli 1959) und Mi. (24. August 1968) O. - zu ermitteln, hat das Oberlandesgericht - bezogen auf diese Stichtage - zunächst den Wert von im Landkreis Hildesheim belegenen Grundstücken ermittelt, die hinsichtlich der Bodenart und der Qualität mit dem Grundbesitz des Beklagten vergleichbar sein sollen. Sodann hat es diesen (für den Landkreis Hildesheim geltenden Grundstücks-) Wert dadurch an die Verhältnisse in der DDR anzupassen versucht, daß es Richtwerte, die sich - bezogen auf das Jahr 1993 (Ende des Güterstandes) - für vergleichbare Grundstücke in R. und im Landkreis Hildesheim ermitteln lassen, zueinander ins Verhältnis gesetzt und den - für 1993 geltenden - Verhältniswert (Grundstückwert R.: Grundstückswert Landkreis Hildesheim) mit dem für Grundstücke im Landkreis Hildesheim - für 1959 und 1968 (Erbfälle E. und Mi. O. ) - ermittelten Verkehrswert multipliziert hat. Diese von dem Berufungsgericht vorgenommene Anpassung verstößt gegen Denkgesetze. Sie unterstellt, daß das für 1993 ermittelte Wertverhältnis von Grundstücken in R. und im Landkreis Hildesheim auch für das Wertverhältnis in den Jahren 1959 und 1968 gilt. Diese Unterstellung wird durch keine Tatsachenfeststellung belegt. Sie widerspricht zudem offenkundig den besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, die den Wert von Grundstücken in der DDR 1959 und 1968 nachhaltig geprägt haben und die 1993 - nach Herstellung der deutschen Einheit - nicht mehr bestanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Gebäude auf den für das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland verfügbaren Baupreisindex für Wohngebäude abgestellt hat. Auch diese Bewertungsmethode bietet keine Gewähr für eine verfahrensfehlerfreie Wertermittlung des Anfangsvermögens.

3. Auch im übrigen ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Ausgleichsbilanz auf Seiten des Beklagten nicht fehlerfrei.

Das Berufungsgericht hat ein Endvermögen des Beklagten in Höhe von 935.968,42 DM festgestellt. Bei der Berechnung des Endvermögens hat es den Verkehrswert des Grundbesitzes zum Endstichtag mit 960.000 DM bewertet. Dabei hat es keinen wertmäßigen Abschlag für den zu diesem Zeitpunkt nur in Form eines Anwartschaftsrechts bestehenden Anspruch auf Rückübertragung des enteigneten Miteigentumsanteils vorgenommen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat allerdings bei der Ermittlung des Endvermögens - soweit es den zurückgeforderten Lastenausgleich in Höhe von 48.983,30 DM in Abzug gebracht hat - verfahrensfehlerhaft unterlassen, eine Abzinsung dieses Betrages auf den Endstichtag (hier: 3. April 1993) vorzunehmen.

III.

Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Bewertung der im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuweisen, damit es die gebotenen Feststellungen bezüglich des Wertes des im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden Lastenausgleichs und hinsichtlich des Wertes der Erbteile nachholt, die dem Beklagten durch den Tod des E. und der Mi. O. zugefallen sind. Das Berufungsgericht hat weiterhin eine Abzinsung des im Endvermögen als Abzugsposten zu berücksichtigenden Lastenausgleichs vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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