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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: XII ZR 221/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1 Aa
BGB § 242 D
Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 221/02

Verkündet am: 25. Mai 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.200 €

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt.

Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegnerin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, geboren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 21. März 2002).

Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es u.a.: "Der Notar ... hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide, daß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien Stücken getroffen sind." Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber uneingeschränkt durchgeführt werden.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung eines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe des notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit 1.425 DM (= 728,60 €; Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 2002 B V 2) angenommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat die Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen Anträge - verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Elementarunterhalt hinaus zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von (nunmehr) monatlich 106,30 € sowie von Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von (nunmehr) monatlich 100 € zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 106,30 €, zusammen mit dem Elementarunterhalt also monatlich 834,90 € zu zahlen. Den Antrag auf Altersvorsorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Altersvorsorgeunterhalt weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist. Ungleiche Verhandlungspositionen seien nicht erkennbar. Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß berufstätig gewesen und hätten dies auch weiter sein wollen. Die Antragsgegnerin sei nicht schwanger gewesen. Beide Parteien hätten keine Kinder gewollt, sondern die Absicht verfolgt, in ihrem Beruf Karriere zu machen. Die Antragsgegnerin habe den Vertragsentwurf einige Tage vor der Heirat erhalten und - nach ihrer eigenen Darstellung - auch überflogen. Sie habe mithin hinreichend Zeit gehabt, sich den Vertragsinhalt zu überlegen, so daß ihre Behauptung, der Antragsteller habe ihre Zwangslage ausgenutzt, nicht nachvollziehbar sei. Insoweit halten die Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung Stand.

a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO) Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und in seiner heutigen Entscheidung (- XII ZR 296/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

b) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung:

aa) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluß oder Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

bb) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Wie der Senat dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.

Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört vorrangig der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch unberücksichtigt bleiben, da beide Parteien im - für die Wirksamkeitskontrolle maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kinder wollten. Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 605 f.), eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Da die Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung berufstätig und damit auch gegen die Risiken von Alter oder Krankheit abgesichert waren und jeder von ihnen auch erwerbstätig bleiben wollte, war es jedenfalls nicht sittenwidrig, die wechselseitige unterhaltsrechtliche Einstandspflicht hierfür abzubedingen (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Insoweit ist auch der Verzicht auf Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt als Bestandteile des Lebensbedarfs (§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB unbedenklich. Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit, auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts anderes (Senatsurteil aaO).

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Antragsteller auch nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt auf den vereinbarten Unterhaltsausschluß zu berufen; denn insoweit werde der grundrechtlich geschützte Anspruch der gemeinsamen Kinder auf Betreuung durch einen Elternteil nicht tangiert. Gerade weil der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch der erst 41 Jahre alten Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt zeitlich begrenzt sei, könne diese ihre Altersversorgung noch weiter auf- und ausbauen. Deshalb sei nicht zu besorgen, daß die Antragsgegnerin bereits jetzt gezwungen sei, unter Vernachlässigung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versorgungsanrechten nachzugehen oder Beiträge zu ihrer Altersversorgung der Haushaltskasse zu entnehmen.

Diese Ausführungen begegnen Bedenken.

a) Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß ein Vertrag Bestand hat, muß der Tatrichter - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606).

aa) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den Lebensumständen, wie sie sich die Parteien beim Vertragschluß vorgestellt hatten, liegt hier vor. Nach den damaligen Planungen der Ehegatten wollten diese keine Kinder; sie wollten vielmehr nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts "beide berufstätig sein und Karriere machen". Mit der Geburt der Kinder hat sich dieser geplante Lebenszuschnitt grundlegend geändert. Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Parteien - entgegen der Anregung des Notars - ihren Unterhaltsverzicht nicht unter eine auflösende Bedingung für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, gestellt haben, ergibt nichts Gegenteiliges.

bb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung es als unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen festzuhalten, mag dieser Ausschluß infolge der veränderten Umstände auch eine einseitige Lastenverteilung unter den Ehegatten bewirken. Die Frage, ob eine solche einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist, kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfolgen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606).

Der Betreuungsunterhalt gehört, wie dargelegt, zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Dieser besondere Rang kommt dabei nicht nur dem Teil des Betreuungsunterhalts zu, der als Elementarunterhalt geschuldet wird; er gilt auch für die Bestandteile des Betreuungsunterhalts, die den betreuenden Elternteil gegen die Risiken von Krankheit oder Alter sichern sollen. Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO 605) in der Rangabstufung der Unterhaltstatbestände dem Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt eine eher nachrangige Bedeutung zugemessen. Dieser Nachrang kann aber dort nicht zum Zuge kommen, wo die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll. Das Unterhaltsrecht will in solchen Fällen die Risiken, die ein Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung auf sich genommen hat und die sich mit der Trennung und Scheidung der Ehegatten verwirklichen, gleichmäßig unter den Ehegatten verteilen. Eine solche gleichmäßige Lastenverteilung kann sich nicht auf den Elementarunterhalt beschränken und den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt aussparen.

So liegen die Dinge auch hier:

Der Betreuungsunterhalt wird dem betreuenden Elternteil nicht nur um seiner selbst, sondern auch um der gemeinsamen Kinder willen geschuldet, deren Betreuung dem Elternteil durch den Unterhalt ermöglicht werden soll. Damit stellt sich der Betreuungsunterhalt zugleich als der typische Fall des Ausgleichs ehebedingter Nachteile dar: Die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder ist die gemeinsame Aufgabe der Ehegatten; wird diese Aufgabe nur noch von einem Ehegatten wahrgenommen, muß dieser wirtschaftlich so gestellt werden, daß ihm aus der Übernahme dieser Aufgabe keine Nachteile entstehen. Dies wird zum einen dadurch bewirkt, daß der Lebensunterhalt des Ehegatten, soweit er aufgrund der Betreuung zu eigener Berufstätigkeit nicht in der Lage ist, vom anderen, berufstätigen Ehegatten im Wege des geschuldeten Elementarunterhalts bestritten wird. Zum andern wird durch den Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sichergestellt, daß der die Kinder betreuende Ehegatte auch während der Zeit der Kinderbetreuung seine Krankenversorgung aufrechterhalten und seine Altersversorgung weiter auf- oder ausbauen kann. Beide Teile des Betreuungsunterhalts - Elementar- wie Vorsorgeunterhalt - dienen dabei gleichermaßen dem Ausgleich ehebedingter Nachteile; beide teilen deshalb auch den besonderen Vorrang, der dem Betreuungsunterhalt in der Rangordnung der Scheidungsfolgen zukommt.

Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß der - hier allein im Streit stehende - Altersvorsorgeunterhalt den zu betreuenden Kindern nicht unmittelbar zugute kommt, sondern sich erst im Versorgungsfall - regelmäßig also erst lange Zeit nach der Kinderbetreuung - und damit unmittelbar nur für den betreuenden Ehegatten auswirkt, steht nicht entgegen. Für den Rang des Betreuungsunterhalts ist es ohne Belang, daß die zu betreuenden Kinder selbst materiell nicht an dem Altersvorsorgeunterhalt partizipieren. Maßgebend ist vielmehr allein, daß erst der Betreuungsunterhalt den Elternteil in die Lage versetzt, der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nachzugehen, ohne dadurch gegenwärtig oder künftig wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, die nicht auch der andere Ehegatte mittragen müßte. Dies gilt aber für den Elementarunterhalt wie für den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt in gleicher Weise.

cc) Der Antragsteller kann sich deshalb gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf Altervorsorgeunterhalt (als Teil des Betreuungsunterhalts) auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nur berufen, wenn besondere Gründe diesen Verzicht auch angesichts der durch die Geburt der Kinder veränderten Lebenssituation der Parteien rechtfertigen. Solche Gründe, deren Gewicht der Bedeutung des Betreuungsunterhalts als einem Kernstück des Scheidungsfolgenrechts entsprechen müßte, sind hier indes nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin ist es aufgrund der Betreuung ihrer im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils acht und elf Jahre alten Kinder nicht möglich, eine Altersversorgung so auf- und auszubauen, wie es ihr im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre und wie es auch dem berufstätigen Antragsteller möglich ist. Es erscheint deshalb treuwidrig, wenn der Antragsteller sich dennoch in Ansehung des für die Zeit der Kinderbetreuung verlangten Altersvorsorgeunterhalts auf den vereinbarten Unterhaltsauschluß stützt und damit die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Kinderbetreuung und dem damit einhergehenden Berufsverzicht verbunden sind, einseitig auf die Antragstellerin abwälzt. Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragstellerin erst 41 Jahre alt ist und deshalb nach der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder wieder zur Berufstätigkeit und damit auch zur Begründung von Versorgungsanrechten in der Lage sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis; er rechtfertigt es insbesondere nicht, die Antragsgegnerin dauerhaft mit der auf die Zeit der Kinderbetreuung entfallenden "Versorgungslücke" zu belasten.

b) Der angemessene Ausgleich des ehebedingten Nachteils, dem sich der Antragsteller somit nach § 242 BGB nicht entziehen darf, besteht indes nicht in einem Altersvorsorgeunterhalt, dessen Höhe sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert.

Treu und Glauben entspricht vielmehr eine Unterhaltsbemessung, die sich auf den Ausgleich des konkreten Nachteils beschränkt, den der betreuende Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit zu tragen hat. Eine solche Handhabung, die den betreuenden Ehegatten wirtschaftlich nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, paßt den Ehevertrag an den mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen, daß sie keine Teilhabe an dem vom jeweils anderen Ehegatten erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegatte soll vielmehr - auch im Falle der Scheidung - das Einkommen behalten, das ihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 betr. Ausschluß des Versorgungsausgleichs). Diesem mit dem Ehevertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung jedenfalls insoweit weiterhin Rechnung zu tragen, als die veränderten Umstände dem nicht entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar auf den Versorgungsausgleich nicht verzichtet und damit zu erkennen gegeben, daß im Scheidungsfall eine Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen stattfinden solle. Mit ihrem generellen Unterhaltsverzicht haben die Parteien aber dennoch zugleich klargestellt, daß für den nachehelichen Versorgungserwerb jeder Ehegatte auf sich gestellt sein solle. Auch in Ansehung der Altersvorsorge lag also für die Zeit nach der Ehe eine wechselseitige Einkommenspartizipation und damit auch eine Nivellierung von Einkommensunterschieden nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Parteien allerdings in der Erwartung vereinbart, daß beide Parteien auch in der Ehe weiter erwerbstätig sein und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jeweils eine ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würden. Wenn sich diese Erwartung - wie hier bei der Antragsgegnerin - aufgrund der Kinderbetreuung und dem damit eingehenden Berufsverzicht für die nächste Zukunft nicht verwirklicht, besteht jedenfalls Anlaß, künftigen Versorgungsdefiziten im Wege des Altersvorsorgeunterhalts zu begegnen. Maßstab für den Ausgleich des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei grundsätzlich der Betrag, den der kinderbetreuende Ehegatte ohne die Kinderbetreuung - bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz des ihm daraus zufließenden Einkommens, gegebenenfalls unter Einbeziehung entsprechender Beiträge seines Arbeitgebers - für den Auf- und Ausbau seiner Altersversorgung hätte verwenden können. Hierzu hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ergibt sich der von der Antragsgegnerin nur im Umfang von 100 € verfolgte Altersvorsorgeunterhalt - unter Anwendung der Bremer Tabelle - bereits auf der Grundlage des Mindestbedarfs, so daß es einer konkreten Feststellung des ehebedingten Versorgungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht bedarf. Es fehlen jedoch Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt.

Ende der Entscheidung

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