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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: XII ZR 224/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 318
ZPO § 304 Abs. 2
ZPO § 512
ZPO § 557 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

XII ZR 224/01

Verkündet am: 18. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004 durch die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2001 aufgehoben, soweit es die Klage gemäß Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2000 (Zahlung von 19.872 DM nebst Zinsen) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit ihrer Klage hat die Klägerin rückständigen und künftigen Pachtzins sowie Räumung des Pachtobjekts verlangt.

Die Klägerin verpachtete mit schriftlichem Vertrag vom 14. Oktober 1998 an die Beklagten zu 1 und zu 2 ab 15. November 1998 Räume zum Betrieb einer Gaststätte und eine Pächterwohnung zu einem monatlichen Pachtzins von 3.248 DM einschließlich MWSt. Sie übergab den Beklagten das Pachtobjekt Anfang Oktober 1998.

Den ab 15. November 1998 gezahlten Pachtzins minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel ab Juli 1999 teils um 1.000 DM, teils um 2.000 DM monatlich. Ab Juni 2000 zahlten sie keine Pacht mehr.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von rückständigem Pachtzins in Höhe von 19.872 DM nebst Zinsen (Ziff. 1), zur Zahlung von künftigem Pachtzins ab Juni 2000 (Ziff. 2) und zur Räumung und Herausgabe des Pachtobjekts (Ziff. 3) verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Beklagten zur Räumung und Herausgabe und dem Grunde nach zur Zahlung gemäß Ziff. 1 und 2 verurteilt worden sind. Die Entscheidung zur Höhe dieser Ansprüche hat das Oberlandesgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Mit der Revision, die der Senat angenommen hat, hat die Beklagte zu 2 beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit ihre Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Stuttgart (19.872 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf rückständige Pachtzinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es hat hierzu ausgeführt: Die Höhe des rückständigen Pachtzinses richte sich nach der Berechtigung der Mängeleinreden der Beklagten, die im Betragsverfahren zu klären seien. Es stehe aber schon jetzt fest, daß ein Zahlungsanspruch in irgendeiner Höhe bestehe, weil jedenfalls eine Pachtzinsreduzierung auf Null im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung des Pachtobjekts ausgeschlossen sei. Damit erweise sich der Zahlungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach als berechtigt.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteile vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600; vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225). Aus prozeßökonomischen Gründen können ausnahmsweise auch einzelne zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen im Grundurteil ausgeklammert und ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden (Musielak/Musielak ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 16, 17). Dies setzt jedoch voraus, daß dem Urteilstenor zumindest aber den Urteilsgründen klar zu entnehmen ist, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist (Senatsurteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - MDR 2003, 769; BGH, Urteile vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88 - NJW 1989, 2745; vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 243/94 - NJW-RR 1996, 700, 701). Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Grundurteils (vgl. §§ 318, 512, 557 Abs. 2 i.V. mit § 304 Abs. 2 ZPO) muß sich aus ihm eindeutig ergeben, inwieweit es den Streit vorab entschieden hat und welchen Teil es dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 - NJW 1968, 1968).

b) Danach ist das Grundurteil des Berufungsgerichts, soweit es angefochten worden ist, nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hält zur Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagten zur Minderung des Pachtzinses berechtigt waren, weitere Darlegungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen für erforderlich. Es hält lediglich eine Pachtzinsreduzierung auf Null für ausgeschlossen. Da die Beklagten den Pachtzins erst ab 1. Juni 2000 auf Null reduziert haben und ihn in dem geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 31. Mai 2000 lediglich in Höhe von 1.000 DM bzw. 2.000 DM monatlich gemindert haben, steht unter Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts schon nicht fest, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum bis einschließlich Mai 2000 verbleibt. Es ist nämlich durchaus möglich, daß nach den vom Berufungsgericht angeregten weiteren Darlegungen und einer sich gegebenenfalls anschließenden Beweisaufnahme die von den Beklagten vorgenommene Minderung sich in vollem Umfang als berechtigt erweist.

Im übrigen ist auch der Umfang des Grundurteils unklar. Die Verurteilung in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils, die das Berufungsgericht dem Grunde nach bestätigt hat, umfaßt nicht nur die Minderung in der Zeit von Juli 1999 bis Mai 2000, sondern auch den vor Beginn des schriftlichen Pachtvertrages geltend gemachten Pachtzins für die Zeit von 1. Oktober 1998 bis 14. November 1998.

Das Berufungsgericht ist - abweichend von dem Landgericht - der Ansicht, die Klägerin trage die Beweislast dafür, daß die Beklagten entgegen den Festlegungen im schriftlichen Pachtvertrag schon vor dem 15. November 1998 pachtzinspflichtig gewesen seien. Da die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind, ist unklar, ob das Berufungsgericht auch insoweit dem Grunde nach entschieden hat, oder ob es auch die Frage der Pachtzinspflicht für diesen Zeitraum dem Betragsverfahren überlassen wollte.

Ende der Entscheidung

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