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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: XII ZR 226/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG
Vorschriften:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 | |
VerbrKrG § 6 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1999 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 659.549,00 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die Revision rügt zwar zu Recht, daß das Berufungsgericht, das Nr. 3 der Zusatzvereinbarung als wirksam angesehen hat, die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht geprüft hat. Diese würde jedoch nicht zu dem von der Revision erstrebten Ergebnis führen, die Beklagten seien der Schuld der Pächterin auch für den Fall beigetreten, daß der Pachtvertrag wegen deren Konkurs ende. Im übrigen stehen der Klägerin aus Nr. 3 der Zusatzvereinbarung schon deshalb keine Ansprüche zu, weil die Vereinbarung nicht die in § 4 Abs. 1 VerbrKrG geforderten Angaben enthält und deswegen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG (analog) nichtig ist (vgl. BGH NJW 1997, 654).
Ende der Entscheidung
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