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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: XII ZR 230/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1610 Abs. 2 |
Zum Anspruch eines Kindes, das bereits eine Lehre absolviert hat, auf Ausbildungsunterhalt für ein nach späterer Erlangung der Hochschulreife aufgenommenes Studium.
BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - OLG Saarbrücken AG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 14. Juli 1999
Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch.
Der 1963 geborene Kläger besuchte nach der Grundschule von 1973 bis 1980 das Gymnasium, das er nach der 10. Klasse mit der Mittleren Reife verließ. Danach besuchte er - entgegen seinem Wunsch, seine schulische Ausbildung am Wirtschaftsgymnasium fortzusetzen - entsprechend dem Willen des Beklagten die Höhere Handelsschule, von der er 1981 ohne Abschluß abging. In der Folgezeit arbeitete der Kläger bis zum Beginn einer Schreinerlehre im Betrieb des Beklagten. Die Schreinerlehre, während der ihn der Beklagte aus der elterlichen Wohnung wies, brach der Kläger vor Beendigung der Probezeit ab. Im Anschluß hieran begann er eine Lehre als Industriekaufmann im Betrieb des Beklagten, die er jedoch ebenfalls aufgab. Von 1983 bis 1985 absolvierte er eine Ausbildung als Schauwerbegestalter, die er erfolgreich beendete. In den folgenden Jahren verrichtete der Kläger zeitweise verschiedene Aushilfstätigkeiten, zeitweise war er arbeitslos und lebte von Arbeitslosenunterstützung, Wohngeld und Sozialhilfe. Von 1988 an besuchte er das Saarland-Kolleg, auf dem er 1992 die Hochschulreife erwarb. Während dieser Zeit bezog der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Wintersemester 1992/1993 nahm er das Studium der Erziehungswissenschaften mit den Nebenfächern Sozialpsychologie und Soziologie an der Universität des Saarlandes auf, das er am 7. Juni 1994 aus finanziellen Gründen aufgab.
Mit seiner am 12. Januar 1993 eingereichten Stufenklage nahm der Kläger den Beklagten zunächst auf Auskunftserteilung über dessen Einkommensverhältnisse sowie auf Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe in Anspruch. Die Berufung des Beklagten gegen das dem Auskunftsbegehren stattgebende Teilurteil des Familiengerichts wurde durch das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
Der Kläger bezifferte sodann seinen Unterhaltsanspruch und verlangte zuletzt Zahlung in Höhe von monatlich 900 DM für die Zeit vom 12. Dezember 1992 bis zum 7. Oktober 1993 und von monatlich 950 DM für die Zeit vom 9. Oktober 1993 (nicht: 8. Oktober 1993) bis zum 6. Juni 1994. Zur Begründung trug er vor, der Beklagte sei zur Finanzierung des Studiums verpflichtet, weil dieser ihm bisher keine seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechende Ausbildung gewährt, sondern es ihm durch sein erzieherisches Fehlverhalten, insbesondere durch körperliche Züchtigungen und völliges Unverständnis für seine schulischen Probleme, unmöglich gemacht habe, sich seinen Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln, so daß er in einen seine Begabungen nicht ausschöpfenden Beruf gedrängt worden sei. Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu sein, weil der Kläger bereits eine ihm angemessene Ausbildung absolviert habe.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein auf Abweisung des Unterhaltsantrags gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat einen aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch des Klägers auf Finanzierung des Hochschulstudiums bejaht, weil der Beklagte seine Verpflichtung, dem Sohn eine angemessene Ausbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, bisher nicht erfüllt habe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Kläger von seinen Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden sei. Die Verhältnisse im Elternhaus des Klägers seien einerseits davon geprägt gewesen, daß der Beklagte - jedenfalls seit der Zeit, als der Kläger etwa 15 Jahre alt gewesen sei - kein Verständnis für die Probleme seines Sohnes in der Schule und in der Ausbildung aufgebracht und keine Rücksicht auf dessen Wünsche und Neigungen genommen habe, sowie andererseits von erheblicher Gewaltanwendung im Rahmen der Erziehung, etwa durch Schläge mit verschiedenen Gegenständen sowie durch die zeitweise unzureichende Unterbringung des Klägers in einem nicht abgeschlossenen Raum im Untergeschoß des Hauses, in dem zugleich Waschmaschine und Wäschetrockner gestanden hätten. Angesichts dieser Umstände, denen die Mutter des Klägers sich nicht entgegengestellt habe, sei diesem letztlich eine Ausbildung aufgezwungen worden, die weder seinem Willen noch seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprochen habe. Das werde dadurch deutlich, daß es dem Kläger nach seiner Loslösung von dem Elternhaus gelungen sei, aus eigener Kraft die Ausbildung auf dem Saarland-Kolleg zu durchlaufen und die Hochschulreife zu erwerben. Diese Entwicklung sei der Beurteilung, daß die Lehre als Dekorateur nicht angemessen gewesen sei, zugrunde zu legen, da zuvor die eigentliche Begabung des Klägers keine Förderung erfahren habe, sondern geradezu behindert worden sei.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 69, 190, 192 f sowie zuletzt Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671) schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht. Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umständen, vor allem den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen, maßgebliche Bedeutung zukommt (BGHZ aaO 194). Haben Eltern die ihnen hiernach obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind einen Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will.
Eine andere Entscheidung kann - neben weiteren, hier nicht in Betracht kommenden Gründen - ausnahmsweise dann geboten sein, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Einem solchen Fall steht gleich, wenn dem Kind die angemessene Ausbildung versagt worden ist, und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322, 323). In diesen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt (BGHZ aaO).
b) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Voraussetzungen, unter denen eine weitere Ausbildung geschuldet werde, seien vorliegend erfüllt, wird durch die von ihm getroffenen Feststellungen indessen nicht getragen.
aa) Es begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht die Frage, ob der Ausbildung des Klägers zum Dekorateur eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt hat, die sich nach der Beendigung der Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes regelmäßig aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen Anlagen zu beantworten. Davon sind aber Ausnahmen bei sogenannten Spätentwicklern zu machen, bei denen auf das Ende der Erstausbildung oder erst den Beginn der Zweitausbildung abgestellt werden kann, um eine unangemessene Benachteiligung zu vermeiden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO S. 323; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. Rdn. 326).
bb) Das Oberlandesgericht stützt seine Auffassung, die Ausbildung zum Dekorateur habe den Fähigkeiten und Neigungen des Klägers nicht entsprochen, maßgebend auf den Umstand, daß es diesem durch den Besuch des Saarland-Kollegs gelungen sei, das Abitur nachzuholen und damit die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Der gezogene Schluß ist in dieser allgemeinen Form indessen nicht berechtigt. Ob der erlernte Beruf den Fähigkeiten des Klägers bereits hinreichend Rechnung trägt oder ob sein geistiges Leistungsvermögen auch den Anforderungen einer höherqualifizierten Tätigkeit genügt, läßt sich nicht allein mit Rücksicht auf das Bestehen des Abiturs beurteilen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage entscheidend davon ab, welche schulischen Leistungen der Kläger während des Besuchs des Saarland-Kollegs erbracht und insbesondere welchen Notendurchschnitt er im Abi-turzeugnis erreicht hat. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Deshalb entzieht es sich auch der Beurteilung, ob der Kläger das Kolleg ohne Schwierigkeiten absolviert hat oder ob er etwa eine Klasse wiederholen mußte, was sich daraus ergeben könnte, daß der Besuch des Kollegs vier Jahre und damit ein Jahr länger dauerte als der Besuch der Oberstufe eines Gymnasiums. Aus dem Nachholen des Abiturs allein können sich allenfalls Zweifel ergeben, ob die Begabung des Klägers zutreffend beurteilt worden ist.
cc) Auch die vom Berufungsgericht weiter getroffenen Feststellungen rechtfertigen die erfolgte Beurteilung nicht.
Danach wuchs der Kläger in schwierigen häuslichen Verhältnissen auf, die unter anderem durch Unverständnis des Beklagten für die Probleme seines Sohnes in der Schule und während der Ausbildungen sowie dadurch geprägt waren, daß er dem Kläger erzieherisch mit Züchtigungsmaßnahmen begegnete und ihn - etwa durch die Zuweisung eines nicht abgeschlossenen Raums im Untergeschoß des Hauses, in dem zugleich Waschmaschine und Wäschetrockner standen - unangemessen und lieblos behandelte. Während der Ausbildung zum Dekorateur mußte der Kläger sich erstmals im April 1983 für eine Woche in stationäre psychotherapeutische Behandlung sowie in der Zeit vom 11. Mai bis 22. Juli 1983 in teilstationäre Behandlung begeben. Zu einem erneuten stationären Aufenthalt in dem Zentrum für Psychologische Medizin kam es in der Zeit vom 19. Oktober bis 20. November 1984. Im Jahr 1983 wurden eine neurotische Entwicklung sowie eine Adoleszenzkrise diagnostiziert, 1984 ein depressives Syndrom bei neurotischer Persönlichkeit und verzögerter geistig-seelischer Reifung. Während der 1984 erfolgten Therapie konnten Einsichten in die bestehenden Autoritätskonflikte und das Ausweichen in Leistungsverweigerung erreicht werden. Bei der Entlassung wurde die Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie zur weiteren Problembewältigung empfohlen.
Nach der Lebenserfahrung wirken sich gestörte häusliche Verhältnisse vielfach nachteilig auf die schulische Entwicklung eines Kindes aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439). Für derartige Auswirkungen könnte auch die später zutage getretene Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung des Klägers sprechen. Diese Umstände vermögen aber ebenfalls nur Zweifel daran zu begründen, ob die Begabung des Klägers richtig eingeschätzt worden ist. Daß er tatsächlich über weitergehende Fähigkeiten verfügte, als sie der erlernte Beruf erfordert, ergibt sich daraus noch nicht. Auch hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft. Wenn die häuslichen Schwierigkeiten, die eingetreten sein sollen, als der Kläger etwa 15 Jahre alt war, dazu geführt haben, daß seine schulische Entwicklung behindert worden ist, müßte z.B. eine Verschlechterung der Leistungen zu verzeichnen gewesen sein. Zu den früheren schulischen Leistungen des Klägers, insbesondere während des Besuchs des Gymnasiums, sind tatrichterliche Feststellungen indessen nicht getroffen worden. Ob den in den letzten Schuljahren aufgetretenen schulischen Schwierigkeiten Zeiten vorausgingen, in denen sich der Schulbesuch des Klägers problemlos gestaltete und er insbesondere gute oder jedenfalls befriedigende Leistungen erbrachte, ist demzufolge offen. Auch aus dem späteren Verlauf der Dinge sind keine Erkenntnisse gewonnen worden, die die erforderlichen Schlußfolgerungen auf das Vorhandensein einer weitergehenden Begabung zuließen. Das ist hinsichtlich des Besuchs des Saarland-Kollegs und des im Abiturzeugnis erreichten Notendurchschnitts bereits dargelegt worden. Das gilt aber gleichermaßen bezüglich des aufgenommenen Studiums bis zu dessen Abbruch. Daß und gegebenenfalls welche Leistungen der Kläger insofern erbracht hat, ist ebenfalls nicht festgestellt worden.
dd) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine seiner Begabung hinreichend Rechnung tragende und deshalb angemessene Berufsausbildung erlangt, erweist sich danach nicht als gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung und Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Falls das Berufungsgericht erneut zu der Annahme gelangen sollte, daß der Kläger bisher keine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung erlangt hat, weil seine Begabungen falsch eingeschätzt worden sind, begegnet die Zuerkennung von Ausbildungsunterhalt nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Kläger nach dem Abschluß der Lehre im Jahr 1985 nicht sogleich den später eingeschlagenen Weg des Erwerbs der Hochschulreife beschritten hat. Die für diese Auffassung vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründe, insbesondere die noch im Jahr 1987 bestehende Notwendigkeit, die psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen, rechtfertigen auch nach Auffassung des Senats die Beurteilung, daß sich aus dem zeitlichen Verlauf keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben. Auch wenn der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenübersteht, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren, muß der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 671). Das muß erst recht gelten, wenn ein zwischen der Beendigung einer Lehre und dem weiteren Schulbesuch verstrichener Zeitraum nicht allein dem Kind anzulasten ist, sondern die Unterbrechung maßgeblich auch auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen psychischen Folgen für das Kind beruht (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149, 150). In einem solchen Fall, in dem den Unterhaltsverpflichteten eine erkennbare Mitverantwortung an der Ausbildungsverzögerung trifft, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, diese dem Unterhaltsbegehren entgegenzuhalten.
b) Das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf seine Annahme, der Kläger habe bis zum Beginn des Studiums keine angemessene Ausbildung erhalten, ohne weiteres davon ausgegangen, daß ihm während des Studiums ein Unterhaltsanspruch zustehe. Diese Beurteilung berücksichtigt nicht, daß nur eine Ausbildung geschuldet wird, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht (s.o. unter 2. a)). Die genannten Kriterien muß nicht nur eine von dem Unterhaltsverpflichteten zu gewährende Erstausbildung eines Kindes erfüllen, sondern erst recht eine etwa geschuldete weitere Ausbildung. Denn je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 672). Die hinsichtlich der Angemessenheit einer weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung. Allein das Bestehen des Abiturs verpflichtet die Eltern ohnehin nicht zwangsläufig dazu, ein Hochschulstudium zu finanzieren (Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 296; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 82; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 678; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997 § 1610 Rdn. 137; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 1610 Rdn. 43; Oelkers/Kreudtzfeldt, FamRZ 1995, 136, 140 f; OLG Koblenz, NJW 1991, 300; OVG Bremen, NJW-RR 1986, 430, 431). Anderenfalls würde jede im ersten oder zweiten Bildungsweg erlangte formelle Berechtigung zum Studium die Verpflichtung zur Finanzierung dieser Ausbildung nach sich ziehen, ohne daß es - wie es § 1610 Abs. 2 BGB verlangt - auf die Angemessenheit der Ausbildung im Einzelfall ankäme (Göppinger/Strohal aaO; OVG Bremen aaO). Das Berufungsgericht wird deshalb auch der Frage nachzugehen haben, ob ein Studium im allgemeinen und dasjenige der Erziehungswissenschaften im besonderen eine für den Kläger angemessene Ausbildung darstellt, die seinen intellektuellen Fähigkeiten und seinem Leistungswillen entspricht.
Ende der Entscheidung
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