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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: XII ZR 234/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 234/00

vom

9. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluß vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hält daran fest, daß die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ihm steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Die Annahme des Berufungsgerichts, es seien keine bestimmten Eigenschaften des Mietobjekts zugesichert worden, stellt jedenfalls eine vertretbare tatrichterliche Würdigung dar, die insbesondere nicht gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, so daß das Revisionsgericht an die Auslegung gebunden ist. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kommt nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß scheidet nach der - von der Revision ohne Erfolg angegriffenen - Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus. Ein Bereicherungsanspruch scheitert jedenfalls daran, daß der Kläger zu einer angeblichen Bereicherung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere schon nicht dargelegt hat, in welchem Zeitraum die Beklagte die Räume anderweit genutzt haben soll.



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