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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: XII ZR 250/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 527 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 141 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 114.000 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur formelle Beweiserhebungen erfasst oder - über seinen Wortlaut hinaus - auch für eine nach § 141 ZPO erfolgte informatorische Anhörung der Parteien gilt, wenn das Gericht ihr Beweiswert beimisst, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an:
§ 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht hinweist, Ausfluss des das Beweisrecht beherrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung der Vorschrift auf informatorische Parteianhörungen nach § 141 ZPO kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Anhörung im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung findet; denn nur in diesem Fall kann es sich als erforderlich erweisen, dass sich das Gericht - und nicht nur der Einzelrichter - einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien verschafft. Dagegen bleibt für den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit auch für eine entsprechende Anwendung des § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Raum, wenn die informatorische Anhörung lediglich der Klärung und genauen Eingrenzung des Streitstoffes dient, ohne dass ihr Ergebnis Beweiswert beansprucht.
So lagen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die informatorische Anhörung der Parteien durch die vorbereitende Einzelrichterin nicht zu Beweiszwecken herangezogen, sondern eine reine Beweislastentscheidung getroffen. Dabei hat es die Ausführungen der Parteien in der informatorischen Anhörung nicht abwägend einander gegenübergestellt und gewürdigt; vielmehr hat es lediglich festgestellt, dass die Parteien ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt haben. Diese Feststellung rechtfertigt sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll; eines "unmittelbaren Eindrucks" vom Ergebnis der Anhörung bedurfte es dazu nicht.
2. Fehl geht auch die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 363, 366) - nicht nachprüfbar dargelegt, warum es trotz der Beweisnot des Klägers von einer Parteivernehmung abgesehen habe. Die geforderte Darlegung ist nur dann vonnöten, wenn für die Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat hierzu dargelegt, beide von den Parteien geschilderten, sich einander ausschließenden Sachverhaltsvarianten erschienen grundsätzlich möglich und denkbar. Damit ist eine "Anfangswahrscheinlichkeit" für den klägerischen Vortrag verneint und kommt eine Parteivernehmung von Amts wegen nicht in Betracht (BGH aaO 365 f.).
3. Im übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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