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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: XII ZR 255/96
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242 Bb
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 242 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

a) Zur Bemessung des Ausgleichsbetrages in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die Schwiegereltern den Eheleuten zugewendet haben, wegen Scheiterns der Ehe ausnahmsweise zurückzugewähren sind (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 670).

b) Der Rückgewähr Fordernde, der in diesen Fällen grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die insoweit maßgebenden Umstände trägt, kann sich auf die Angabe der Größenordnung des Betrages beschränken und dessen genaue Bestimmung in das Ermessen des Gerichts stellen.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - OLG Dresden LG Chemnitz


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

XII ZR 255/96

Verkündet am: 28. Oktober 1998

Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. September 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zug-um-Zug-Leistung, von der die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung und Eintragungsbewilligung abhängig ist, mit nicht mehr als 5.650 DM bemessen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte war seit 1975 mit Lothar W. verheiratet, dem Sohn der Klägerin und Enkel von Frau Valeska W., der früheren Klägerin zu 2, die im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben und von ihrer Tochter, der Klägerin, allein beerbt worden ist. Die Ehe der Beklagten mit Lothar W. ist seit dem 28. August 1995 geschieden.

Die Klägerin und ihre Mutter übereigneten den damaligen Eheleuten durch notariellen Vertrag vom 3. Oktober 1986 ein Hausgrundstück, auf dem sie während ihrer Ehe wohnten. Als Gegenleistung war ein Geldbetrag von 11.300 DDR-Mark vereinbart. Die Eheleute wurden am 6. November 1986 als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft der DDR in das Grundbuch eingetragen.

Im Herbst 1995 verlangten die Klägerin und ihre Mutter von der Beklagten die Rückübertragung ihres 1986 erlangten Eigentums, das im Zuge der Wiedervereinigung zu hälftigem Bruchteilseigentum an dem Anwesen geworden ist (Art. 234 § 4 a EGBGB). Sie machten geltend, mit der Ehescheidung sei die Grundlage für die seinerzeit erfolgte Überlassung des Hauses entfallen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin und ihrer Mutter gab das Oberlandesgericht dem Rückübertragungsbegehren statt, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 5.650 DM an die Beklagte. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, der Eigentumsübertragung im Jahre 1986 habe ein besonderes familienrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde gelegen, dessen Geschäftsgrundlage durch die im Jahre 1995 erfolgte Ehescheidung entfallen sei. Die Hälfte der seinerzeit gezahlten "Einstandskosten" sei der Beklagten zu erstatten. Zu den von dieser behaupteten Investitionen in das Haus seien keine verwertbaren Angaben gemacht worden.

Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat insoweit angenommen, als mit ihr eine höhere Zug-um-Zug-Leistung als 5.650 DM erstrebt wird.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat im Umfang der Annahme Erfolg.

1. Zur Bemessung der Zug-um-Zug-Leistung, von der die Verpflichtung der Beklagten zur Rückübertragung ihres hälftigen Bruchteilseigentums an dem strittigen Anwesen abhängt, hat das Oberlandesgericht ausgeführt:

Die vorzunehmende Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führe im Ergebnis dazu, daß die Beklagte die Zuwendung des Miteigentums jedenfalls insoweit behalten dürfe, als die Ehe mit dem Sohn der Klägerin Bestand gehabt habe und der Zweck der Zuwendung teilweise erreicht worden sei. Daher habe ihr zunächst der Vorteil zu verbleiben, den sie daraus gezogen habe, daß sie nach der Eigentumsübertragung für die Dauer ihrer Ehe in dem Haus mietfrei gewohnt habe. Weiterhin seien ihr die "Einstandskosten" dieses Vorteils, nämlich die Hälfte des als Gegenleistung vereinbarten Betrages, zu erstatten; das sei auch bereits im Klageantrag berücksichtigt worden. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend gemacht habe, in dem maßgeblichen Zeitraum wertsteigernde Investitionen in das Haus vorgenommen zu haben, sei ihr Vorbringen unsubstantiiert und lasse Ausführungen darüber vermissen, inwiefern die jeweiligen Maßnahmen zu einer Wertsteigerung des Grundstücks beigetragen hätten. Denn ein Ausgleichsanspruch im Rahmen der Rückabwicklung der Zuwendung könne sich nicht unmittelbar aus den Aufwendungen ergeben, sondern nur aus den daraus erzielten Resultaten. Notwendig wäre ein Vergleich des Wertes des Anwesens bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mit dem fiktiven Wert gewesen, der sich ohne die Vornahme der Investitionen ergeben hätte. Dazu habe die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts keine verwertbaren Angaben gemacht.

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum, wie die Revision zu Recht rügt.

a) Soweit das Berufungsgericht eine hinreichende Substantiierung der Angaben der Beklagten über vorgenommene Investitionen vermißt, legt es schon im Ansatz eine unzutreffende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugrunde. Schuldet in Fällen der vorliegenden Art der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise die dingliche Rückgewähr des Erlangten, kann er dazu nach der Rechtsprechung des Senats nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs in Geld verurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 m.w.N.). Sind ehebezogene Zuwendungen rückabzuwickeln, hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1977 entschieden, daß in diesen Fällen der Rückgewähr Fordernde, also nicht der Verpflichtete, schlüssig darzulegen hat, auf welche Summe sich diese Ausgleichszahlung beläuft; er muß sich bereit erklären, diesen Betrag Zug um Zug gegen die Rückübertragung zu zahlen (vgl. BGHZ 68, 299, 306). Wenn Schwiegereltern wegen Scheiterns der Ehe Rückgewähr fordern, hat nichts anderes zu gelten; insoweit sind die für die Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 259, 263 f. und vom 4. Februar 1998 aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs maßgebend sind, trägt demnach grundsätzlich die klagende Partei, weil es sich insoweit mit um eine Voraussetzung für die Begründetheit des Anspruchs handelt.

Soweit es um erbrachte Eigenleistungen des Verpflichteten geht, die bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags stets zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 68 aaO 307), muß allerdings eine Einschränkung gemacht werden, weil der Rückfordernde regelmäßig außerhalb der maßgebenden Geschehensabläufe steht und deswegen keine nähere Kenntnisse hat, während dem Verpflichteten nähere Angaben zumutbar sind, weil er diese Kenntnisse regelmäßig hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151 f). Es obliegt daher in erster Linie ihm, dazu im einzelnen vorzutragen; bestreitet er Vorbringen der klagenden Partei, Leistungen seien nicht erbracht worden, nur pauschal, nützt ihm das nichts. Dies ändert freilich nichts daran, daß der Rückfordernde beweisbelastet bleibt und gegebenenfalls die nachteiligen Folgen einer verbleibenden Ungewißheit zu tragen hat, wenn ihm die Widerlegung konkreter Angaben seines Prozeßgegners nicht gelingt (vgl. Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. vor § 284 Rdn. 34 m.w.N.). Nicht selten wird bei dieser Sachlage dem Rückfordernden die genaue Angabe des gerechtfertigten Ausgleichsbetrages kaum möglich sein. Dem kann er aber dadurch begegnen, daß er von vornherein neben den tatsächlichen Grundlagen lediglich die Größenordnung seiner Vorstellung angibt und die Bestimmung des genauen Betrages in das Ermessen des Gerichts stellt (vgl. dazu BGHZ 132, 341, 350).

Gemessen an diesen Grundsätzen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht vorliegend dem beiderseitigen Vortrag zur Frage von Investitionen der Beklagten und ihres damaligen Ehemannes in das Hausgrundstück nicht durch Anhörung der hierzu angebotenen Zeugen nachgegangen ist. Die Angaben der Beklagten zum Zukauf von Gartenland, zur Trockenlegung und Pflasterung einer Hoffläche, zur Auswechselung von Fenstern, zum Einbau von Bädern, zur Erneuerung elektrischer Anlagen und zur Installierung einer neuen Heizanlage waren hinreichend konkret, um im Falle der Erweislichkeit zumindest hinreichende Grundlage für eine - hier zulässige - Schätzung gemäß § 287 ZPO zu sein, sei es auch unter Einschaltung eines Sachverständigen (notfalls gemäß § 144 ZPO). Ebenso erheblich war der unter Beweis gestellte klägerische Vortrag zur Widerlegung dieser Angaben. Soweit die strittigen Leistungen von der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann gemeinsam erbracht worden sein sollten, konnten sie in Anbetracht der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft einer Ehe beiden Eheleuten hälftig zugerechnet werden.

Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur Investitionen berücksichtigt werden könnten, die zu einer Wertsteigerung des Hausgrundstücks geführt haben. Es geht bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen, sondern Maßstab sind die Grundsätze der Billigkeit, die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen. Daher sind auch Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung des Anwesens gemacht worden sind, ohne daß sie sich in einem Wertanstieg des Hauses niedergeschlagen haben. Obere Grenze des Ausgleichs ist lediglich der hälftige Wert des Anwesens im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO S. 670). Dabei entspricht es auch der Billigkeit, daß ein möglicher wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs mitberücksichtigt wird; ein solcher hätte sich hier ohnehin während der Ehezeit vollzogen. Auf der anderen Seite ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang, daß die Eheleute bis zu ihrer Scheidung in dem Anwesen mietfrei gewohnt haben; dieser Umstand entsprach ihrer Eigentümerstellung, ohne daß die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sie rückwirkend zu Nichtberechtigten gemacht hätte.

b) Weiterhin scheint das Berufungsgericht zu verkennen, daß bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist, in die auch andere als die von ihm bisher ins Auge gefaßten Beurteilungselemente einzubeziehen sind, etwa die Dauer der Ehe und die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO; für die ehebezogenen Zuwendungen vgl. insbes. BGHZ 84, 361, 368; 127, 48, 54; Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600). Für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung erreicht. Regelmäßig hat dies zur Folge, daß der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 129 aaO 264 und vom 4. Februar 1998 aaO); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326, 1329). Wäre den Eheleuten im vorliegenden Fall statt des Grundeigentums ein Geldbetrag überlassen worden, um den Erwerb eines entsprechenden Familienheims zu finanzieren, hätte dieser nach dem Scheitern der Ehe im Hinblick auf deren fast 10-jährigen Bestand seit der Zuwendung nicht voll zurückgewährt werden müssen. Kommt es ausnahmsweise, wie hier, zu einer dinglichen Rückgewähr, muß diesem Gesichtspunkt bei der Bemessung des Zug um Zug zu leistenden Ausgleichsbetrags Rechnung getragen werden.

3. Nach allem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme keinen Bestand haben. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung und erneuten tatrichterlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren haben die Parteien Gelegenheit, im Hinblick auf die nachzuholende Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten ergänzend vorzutragen, etwa zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. dazu auch Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 63 ff.).

Ende der Entscheidung

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