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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: XII ZR 256/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB § 426 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 256/99

vom

10. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.042 € (68.537,49 DM)

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Es erscheint zweifelhaft, ob der mit der Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner einhergehende Forderungsübergang auf den Gesamtschuldner eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 (i.V. mit § 731) ZPO begründet, die dem Gesamtschuldner die Möglichkeit einer Titelumschreibung nach Maßgabe dieser Vorschriften eröffnet (verneinend: OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 210 und NJW-RR 2000, 1596; im Grundsatz - z.T. unter Hinweis auf die Schwierigkeit, die Höhe des Ausgleichsanspruchs und damit des Forderungsübergangs in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen - bejahend: KG NJW 1955, 913; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 727 Rdn. 7; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 727 Rdn. 12; Musielak/Lackmann ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 8; MünchKomm/Wolfsteiner ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 19; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 727 Fn. 70; vgl. auch BayObLG NJW 1970, 1800, 1801 f.). Die Frage kann dahinstehen. Da, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kommt auch ein Forderungsübergang auf den Kläger nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Für eine Titelumschreibung ist schon deshalb kein Raum.

Ende der Entscheidung

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