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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: XII ZR 257/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2002 durch die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. August 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.578 € (= 40.247,33 DM)
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist mit der rechtskräftigen Abweisung des im Vorprozeß widerklagend geltend gemachten Begehrens festzustellen, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei spätestens seit dem 21. Februar 1994 beendet, als kontradiktorisches Gegenteil auch die Feststellung, das Mietverhältnis bestehe nach dem 21. Februar 1994 fort, in Rechtskraft erwachsen. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Formulierung die Rechweite der Rechtskraft zutreffend umschrieben wird. Das Oberlandesgericht geht jedenfalls in seiner Hilfsbegründung zu Recht davon aus, daß das Landgericht - unabhängig von der Frage der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß - zutreffend die Kündigung vom 11. April 1997 für unwirksam erachtet und dem Mietzinsverlangen der Klägerin entsprochen hat. Diese Annahme trägt schon für sich genommen die Entscheidung, die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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