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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: XII ZR 263/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 712 | |
ZPO § 719 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Fuchs, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2000 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Revisionsgericht darf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bis zur Entscheidung über die Revision nur dann anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, kann sich der Schuldner nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der Schuldner - wie im vorliegenden Fall - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (Senatsbeschluß vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3 m.w.N.).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, zum Beispiel, weil die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigenden Gründe noch nicht erkennbar waren oder noch nicht glaubhaft gemacht werden konnten (Senatsbeschluß aaO m.w.N.). Solche eine Ausnahme rechtfertigenden Gründe hat der Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Im übrigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht, daß ihm durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, zu der er geladen worden ist, nicht zu ersetzende Nachteile i.S.d. § 719 Abs. 2 ZPO drohen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Daß aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Nachteile, die regelmäßig mit einer Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil verbunden sind, rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht.
Ende der Entscheidung
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