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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: XII ZR 275/96
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554b | |
BGB § 549a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 1996 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 13.200 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Ein Räumungsanspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht zu. Es kann offen bleiben, ob das zwischen den Parteien bestehende (Haupt-)Mietverhältnis beendet ist. Es handelt sich um einen Fall der gewerblichen Zwischenmiete i.S.d. § 549 a BGB. Nach dieser Vorschrift tritt der Kläger kraft Gesetzes nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses an Stelle der Beklagten in das Mietverhältnis ein, das die Beklagte mit der derzeitigen Bewohnerin des Appartements abgeschlossen hat (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 1360).
Ende der Entscheidung
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