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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: XII ZR 300/99 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 566 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 300/99

vom

30. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 wird angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich gestaffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Gründe:

Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277), soweit das Berufungsgericht den Klägern Mietzinsansprüche (einschließlich Zinsen daraus) bis zum 30. September 1996 zugesprochen hat. Für die Zeit danach ist zu berücksichtigen, daß die Kündigungserklärung der Beklagten vom 26. März 1996 möglicherweise hilfsweise als ordentliche Kündigung zu verstehen ist, und daß dies das Mietverhältnis zum 30. September 1996 beendet haben könnte, wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag nicht der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügt. Dies könnte fraglich sein, weil sich aus der Urkunde nicht ergibt, wer für die GbR unterschrieben hat und in welcher Eigenschaft er tätig geworden ist.

Ende der Entscheidung

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