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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: XII ZR 307/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZR 307/98

vom

25. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 wird angenommen, soweit ihre Berufung und Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist.

Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Streitwert: bis 100.000 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).



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