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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: XII ZR 308/96
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AsylbewerberLG
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b | |
BGB 549 a | |
AsylbewerberLG § 3 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 184.122 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
§ 549 a BGB findet nur dann Anwendung, wenn der die Wohnung selbst nutzende Mieter gegenüber seinem Vermieter den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts genießt (vgl. BGHZ 133, 142, 148 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Mit den Asylbewerbern, die allein das Mietobjekt zu Wohnzwecken nutzen, werden keine Mietverträge abgeschlossen, sondern ihnen wird die Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbewerberLG als Sachleistung gewährt.
Ende der Entscheidung
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