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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: XII ZR 309/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 326 | |
BGB § 554 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 207.721 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Jahr 1995 geltend gemachte Mietzinsansprüche seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die restliche Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser ist ebenfalls 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mit Ablauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedingungen (GA II 15).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Ablehnungsandrohung der Klägerin vom 9. August 1995, mit der sie zugleich Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung ankündigte, wirksam. Die Klägerin mag zwar durch Abtretung der Mietzinsansprüche an sie im Oktober/November 1993 nicht neue Vertragspartnerin geworden sein. Der Zessionar des Zahlungsanspruchs ist aber zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt (vgl. MünchKomm-BGB/Roth 3. Aufl. § 398 Rdn. 99), da die Abtretung dahin auszulegen ist, daß ihm auch dieses Gestaltungsrecht mit abgetreten wurde. Daran ändert auch nichts, daß die Mietzinsforderungen zuvor, am 31. August 1993, zur Sicherung an die L. Volksbank abgetreten waren. Dies war eine stille Zession, bei der Gestaltungsrechte aus § 326 BGB, § 554 BGB a.F., Ziff. 3 der Mietbedingungen nicht mit abgetreten worden sind, sondern - ebenso wie die Einziehungsbefugnis - beim Altgläubiger verblieben, der die Forderung im Außenverhältnis wirksam an die Kläger weiter abtreten konnte (vgl. MünchKomm-BGB/Roth aaO § 398 Rdn. 100, 107, 108).
Ende der Entscheidung
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